Einzelnen Beitrag anzeigen
bezett
ehem. Benutzer
 
Registriert seit: 29.12.2009
Beiträge: 131
bezett: Offline


bezett can only hope to improve

Beitrag
Datum: 17.09.2010
Uhrzeit: 21:39
ID: 40947



Rollstuhl und NIK

#1 (Permalink)
Social Bookmarks:

moinmoin,

In welcher Verordnung/Gesetz wird die Rampe zur Geländemodellierung abgegrenzt? Oder: Wo ist eine Definition des Geländes zu finden (z.B. max 3 % Steigung...)
-Es soll ohne Verhandlungen auf Handläufe/Radabweiser bei 'Rampen' verzichtet werden können. Dazu könnte die 'Rampe' zu einem 'ansteigendem Gelände' umdefiniert werden.
Din DIN 18024/18025 liefert keine Auskünfte hierzu

Ist jemand von euch Rollstuhlfahrer?
Unabhängig von den Anforderungen an Rampen:
- Welche Behinderung erfordert 26'' bzw. 28'' (oder ist dies eigene Vorliebe/Körpergröße)
- Mußtest Ihr den Handlauf in einem Notfall nutzen, oder hilft er auch im Alltag?
- Verhinderten Radabweiser (einmal oder mehrmals) ein Abgleiten?
- Spürt Ihr den Unterschied von 4% zu 6 % Steigung (Oder: welches Beispiel kennt Ihr, daß für Euch im Rollstuhl unüberwindbar war)




noch etwas: es gibt für chemische Verbindungen sogenannte NIK Werte (Niedrigst interessierende Konzentration) zur Einstufung der Gesundheitsgefahr. Je höher der Wert, desto ungefährlicher.
Butenal hat den Wert 1 [-]
Heißt dies bei (mehrmaligen?) Kontakt (Konzentration?), daß der Tod oder eine zwingende Erkrankung folgen?
Eine Broschüre des Umweltbundesamtes konnte mir keine Antwort geben, wer weiß es?



Grüße, bezett

Mit Zitat antworten