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A.Libi is on a distinguished road

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Datum: 10.04.2007
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ID: 23017



flächennutzungsplan, änderungen & instanzen

#1 (Permalink)
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ich komme ursprünglich aus einer kleinstadt und da passieren manchmal dinge die ich gerne verstehen möchte:

also- wenn es zu diesem thema ein buch gibt wäre ich dankbar, bzw. Eine internetsite.

Mich interessiert wer flächenutzungpläne erstellt und geändert werden können.
z.b. wenn etwas ein gemischt genutztes gewerbe gebiet ist, wer kann dies ändern und einen teilbereich nachträglich (ca. 20 jahre später ) in ein neue nutzung umbenennen z.b. „Sondernutzung-grossflächiger einzelhandel“?
welche instanzen oder ämter sind dafür in der stadt zuständig, bzw. Welche instanzen liegen über einer stadt? Nur noch das land?

Wenn die stadt etwas derartiges öffentlich macht wie muss dies geschehen?
Aushang im rathaus, örtliche zeitung, schriftliche benachrichtigung der nachbarn?


Wenn eine stadt ackerland abkauft und dieses zum wohngebiet erklären will, wer bestimmt welche fläche, oder das der flächennutzungsplan geändert wird um aus ackerland wohnland zu machen.
Dürfte die stadt ackerland welches sie als wohngebiet abgekauft hat, wieder mit verlust als gewerbegebiet verkaufen?
Kann man einfach so ohne bürger zu benachrichtigen oder zu befragen aus wohngebiet gewerbegebiet machen.
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Beitrag
Datum: 10.04.2007
Uhrzeit: 17:10
ID: 23020



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Die vorbereitende Bauleitplanung stellt die Gemeinde auf. Sie wird von der
übergeordneten Verwaltungsinstanz genehmigt (Subsidaritätsprinzip).
BürgerInnen werden durch öffentlichen Aushang informiert.
Das Verfahren ist im BauGB beschrieben.
Die von Dir beschriebene Nutzungsänderung wird allerdings im B-Plan geregelt
und nicht im Flächennutzungsplan.
[edit] das Verfahren ist hier schon mal ganz gut beschrieben [/edit]

Geändert von Kieler (10.04.2007 um 17:37 Uhr).

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A.Libi: Offline

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A.Libi is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 10.04.2007
Uhrzeit: 17:34
ID: 23022



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und ist einfach eine solche nutzung zu ändern?
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Beitrag
Datum: 10.04.2007
Uhrzeit: 17:39
ID: 23023



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"einfach so" geht das nicht. Da gibt´s schon ein Verfahren (s.o.)

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Beitrag
Datum: 10.04.2007
Uhrzeit: 18:11
ID: 23025



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Man kann aber z.B als Investor einen Planungsbezogenen B-Plan (oder so ähnlich) einreichen und damit ggf. die Freigabe von Bauland erwirken. Genauers steht im BauGB so um oder ab $36 glaube ich.
Im o.g. Fall trägt aber der Investor sämtliche Erschließungskosten!
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Beitrag
Datum: 10.04.2007
Uhrzeit: 18:15
ID: 23026



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Zitat:
Originally posted by Florian
Man kann aber z.B als Investor einen Planungsbezogenen B-Plan (oder so ähnlich) einreichen und damit ggf. die Freigabe von Bauland erwirken. Genauers steht im BauGB so um oder ab $36 glaube ich.
...
[OT]36$, das ist ja ganz günstig [/OT]
Das anschließende Verfahren sollte aber dann das gleiche sein als wenn die
Behörde diesen selbst auf den Weg bringt. In jedem Fall gibt´s eine
Bürgerbeteiligung mit sorgfältiger Abwägung

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stefwilde is on a distinguished road

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Datum: 11.04.2007
Uhrzeit: 12:57
ID: 23042



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In Deutschland verfügen wir über ein gestuftes System von Planebenen , die von verschiedenen Planungsträgern ausgeführt werden und jeweils nach unten aufeinander basieren.
Eine Übersicht über diese Planungsebenen habe ich angehängt.

Die von A.Libi angesprochenen - und uns Archis vermutlich (außer der Objektplanung, die nicht so richtig mitzählt und nur ergänzend in der Aufstellung auftaucht) am häufigsten "begegnenden" Planungsebenen bilden die Orts- oder auch Stadtplanung/Bauleitplanung.

Hierbei ist der Flächennutzungsplan (FNP oder vorbereitender Bauleitplan) als gröberer, das gesamte Gemeindegebiet darstellender Plan als strategisches Steuerungsinstrument gedacht, mit dem festgelegt wird, wie sich der Ort mittelfristig (gem. § 5 Abs 1 Satz 3 BauGB 15 Jahre) entwickeln soll.
Dieser Plan löst zwar keine Baurechte aus, wie der B-Plan, und ist auch nur für die beteiligten Behörden verbindlich, aber nach dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB sind sämtliche Bebauungspläne der Stadt aus dem FNP zu entwickeln und müssen daher dessen Nutzungsdarstellungen in der festgesetzten Art der Nutzung entsprechen.
Der B-Plan als verbindlicher Bauleitplan konkretisiert die groben Nutzungsdarstellungen des FNP und bestimmt die Zulässigkeit von baulichen Anlagen in seinem Geltungsbereich, der häfig nur ein kleines Ortsquartier umfasst.

In dem von A.Libi geschilderten Fall ist daher vermutlich sowohl eine Änderung des FNP als auch des B-Planes notwendig, da der vermutlich (wie in den meisten deutschen Gemeinden) überaltete FNP auf der fraglichen Fläche noch gewerbliche Bauflächen darstellt, aus denen sich ein Sondergebiet (nach § 11 BauNVO), z.B. für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels gedacht, nicht entwickeln lässt.

Die erforderlichen Planänderungen von FNP und B-Plan sind, wie planmatsch richtig sagt, in einem klar im BauGB beschriebenen und regulierten Verfahren durchzuführen, und müssen den in § 1 und 1 a BauGB formulierten Plangrundsätzen genügen. Demnach muss die Gemeinde bei der Planung sämtliche betroffene Belange von Bürgern, Wirtschaft, Umwelt etc. ermitteln und gegen das mit der Planung verfolgte Ziel gerecht abwägen.
Der Ermittlung der betroffenen Belange dienen unter anderem die in §§ 3 und 4 BauGB festgeschriebenen Beteiligungsverfahren von Bürgern und betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
Im Gegensatz zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, für die keine besondere Vorgehensweise festgeschrieben ist, und die häufig in Form einer Bürgerversammlung nach vorheriger Ankündigung in der lokalen Presse abgehalten wird, schreibt § 3 Abs. 2 BauGB für die "reguläre" Bürgerbeteiligung ein strikt reglementiertes Verfahren vor.

Hier ist die Öffentlichkeit (mind.) eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung ortsüblich (i.d.R. über die lokale Presse, manchmal - v.a. in kleinen Gemeinden jedoch auch nur über einen Aushang; dies legt jeweils örtliche Hauptsatzung fest) über Zeitraum und Ort der Offenlegung zu unterrichten. Dabei muss der Bauleitplan mit Begründung und Umweltbericht sowie bisweilen mit weiteren wichtigen umweltbezogenen Informationen für 4 Wochen der Öffentlichkeit zugänglich ausgelegt werden. Üblicherweise geschieht dies im Rathaus, wo Mitarbeiter über den Planinhalt genauere Auskunft geben können und mündliche Stellungnahmen zum Plan direkt zu Protokoll nehmen. Während der Frist kann jedoch auch schriftlich Stellung genommen werden.

In einem Planverfahren wird die örtliche Bürgerschaft also zwei mal formell beteiligt (sofern kein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren gem § 13 und § 13a BauGB2007 durchgeführt wird, für das bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen).

Sämtliche so gesammelten Stellungnahmen sind vom Rat der Stadt (der das Verfahren üblichweise auch mit einem Aufstellungsbeschluss eingeleitet und die Verwaltung mit einem weiteren Beschluss mit der Offenlegung der Planung beauftragt hat) in einem abschließenden Beschluss abzuwägen, über das Ergebnis der Abwägung sind die Einwender von der Verwaltung zu benachrichtigen.

Im Anschluss an den Feststellungsbeschluss, der das gemeindlich durchgeführte Verfahren abschließt, muss bei Änderung des FNP wegen der hohen strategischen Bedeutung des Plans, dessen Veränderungen sich auch überörtlich auswirken können, gem. § 6 BauGB noch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde eingeholt werden (in NRW sind das die Bezirksregierungen, in Niedersachsen die Kreise). Von dieser wird in einer Frist von 3 Monaten sowohl die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens geprüft, als auch, ob sämtliche betroffene Belange tatsächlich sachgerecht abgewägt und behandelt wurden.

Der B-Plan muss nach dem Feststellungsbeschluss (wie auch der FNP nach erteilter Genehmigung) nochmals ortsüblich bekannt gemacht werden, damit er in Kraft treten und wirken kann. Erst dann kann (abgesehen von der Nutzung der Sonderregelung von § 33 BauGB) eine auf den Festsetzungen dieses Planes basierende Baugenehmigung durch die dafür zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erteilt werden.

Nach der Masse der Ausführungen kannst Du Dir sicher denken, dass es eine riesige Fülle von Fachliteratur zum Thema gibt, die aber reichlich spezifisch ist. Ich hoffe einfach, dass Dir meine Erläuterungen schon weitergeholfen haben.

Noch etwas zur Flächenauswahl: da die Gemeinde als Träger der sog. "Planungshoheit" für die Beplanung von Flächen allein zuständig ist, ist diese bei Fragen dazu jeweils der geeignete Ansprechpartner. Gewissen Restriktionen unterliegt die Gemeinde allerdings durch die Darstellungen der übergeordneten Planungsebenen, in NRW insb. der Regionalplan (früher GEP). Den daraus resultierenden Zielen darf die Bauileitplanung nicht widersprechen. Daher ist auch die für diese Planung zuständige Behörde (in NRW Bezirksplanungsbehörde) im Verfahren zu beteiligen und muss hierzu ihre Zustimmung geben. Insofern kommen gänzlich außerhalb des besiedelten Bereiches gelegene Flächen für eine Beplanung im Regelfalle nicht in Frage, weil es besonderes Ziel der Raumordnung ist, die bauliche Nutzung von Flächen auf zentrale Bereiche zu konzentrieren und eine Zersiedelung der freien Landschaft möglichst zu vermeiden.

@Florian: der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist in § 12 BauGB beschrieben und stellt einen regulären Bebauungsplan dar, der nach dem gleichen Verfahren aufzustellen ist, wie oben beschrieben . Durch vertragliche Regelungen zwischen Gemeinde und Investor verschiebt sich lediglich die Lastenverteilung auf den Investor (Durchführung von Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen durch Invostor innerhalb bestimmter Frist; Übernahme der Planungskosten). Das Planungsverfahren bringt die Gemeinde in jedem Falle als Träger der Planungshoheit selbst auf den Weg.

Liebe Grüße,

das Stef
__________________________________________________ ________

Ich wünsche den deutschen Architekturhochschulen bessere Städtebau-Profs...
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf Ãœbersicht der planungsebenen.pdf (61,1 KB, 2207x aufgerufen)

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Beitrag
Datum: 17.04.2007
Uhrzeit: 13:06
ID: 23141



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hi danke stef,
das war mal ausfuehrlich..
hilft weiter und cooles uebersichtliches pdf.
thanx
__________________
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