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aistings
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aistings is on a distinguished road

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Datum: 09.10.2007
Uhrzeit: 11:41
ID: 25609



Mangelhaft ausgeführte Dachwärmedämmung (nur bis Kniestockwand)

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Hallo zusammen,

habe eigentlich eine baurechtliche Frage.

Die Verwaltung eines aus Eigentümer-Wohnungen bestehenden Hauses hatte zwecks Erneuerung des Daches mehrere Dachdeckerangebote eingeholt.

Auf der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass das preiswerteste Angebot zur Ausführung kommen sollte.
Die Verwaltung schlug vor, einen Architekten zusätzlich zu beauftragen, da niemand von der Verwaltung über bautechnischen Sachverstand verfügte doch dies lehnte die Mehrheit der Eigentümer aus Kostengründen ab, da auch die Meinung vorherrschte, ein Dachdecker müsse ja wohl über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse verfügen.

Nachdem das Dach dieses 6-Familienhauses dann fertiggestellt war kam durch Zufall heraus, dass der Dachdecker die 180 mm dicke Sparrenzwischendämmung nur bis zur Kniestockwand (Drempelwand) verlegt hat, die Dachschräge hinter der Kniestockwand bis runter zur tragenden Aussenwand (ca. 1,50 m) ließ er ungedämmt.
Folge hieraus: Wärmebrücke an den Kniestockwänden der 2 DG-Wohnungen sowie Wärmebrücke im Deckenrandbereich der darunter befindlichen Wohnungen des 1.OG.

Nach Aufforderung der Verwaltung, diese mangelhafte Dachwärmedämmung zu beheben lehnt der Dachdecker dies mit dem Argument ab, er habe in seinem Angebot die Dacherneuerung mit 276 qm angegeben und die Wärmedämmung mit nur 224 qm, woraus die Verwaltung an Hand der qm-Differenz hätte ersehen können, dass er von Anfang an vorhatte, nur bis Kniestockwand zu dämmen.

Die Bauvorschrift DIN 4108 besagt nun, dass über die Kniestockwand hinweg bis zum äusseren Rand der tragenden Aussenwand zu dämmen ist.

Meines Erachtens muß sich ein Fachhandwerker doch an die Bauvorschrift halten und kann sich nicht damit herausreden, sein Angebot sei in dieser mangelhaften Form ja akzeptiert worden.

Gerade vom Fachmann muß doch der Nichtfachmann den neuesten Stand der Technik erwarten dürfen und es besteht doch meines Wissens sogar eine Hinweispflicht des Fachmanns gegenüber dem Bauherrn bei zu erwartenden Bauschäden z.B. durch Wärmebrücken.

Für Eure Meinungen im voraus besten Dank!

Gruß aistings

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