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FoVe
 
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Beitrag
Datum: 22.07.2008
Uhrzeit: 21:28
ID: 29942



AW: VOB Mängelhaftung §13 7,1 + 2

#2 (Permalink)
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Soweit ich das beurteilen würde, gelten auch für die in §13 ff aufgeführten Schäden die Verjährungsfristen der VOB.
Hier geht es wirklich nur darum, wer wie lange Gewährleistung zu bringen hat.

Mal nen Fall konstruiert.
Der Zimmermann befestigt seine Sparren vorschriftsmäßig mit Sparrennägeln und Sparrenpfettenankern. Nun ist aber durch hohe Windlasten die Befestigung nach 10 Jahren so mürbe, das irgendwann ein Auslegersparren abrauscht und eine alte Omi ins Kreuz trifft. Die sagt sich "§Prima" und verklagt den Hausbesitzer auf Schadensersatz.
Der - wiederum nicht doof - sagt sich - hey, ich hab ja nach VOB ne Gewährleistung auf mein Dachwerk, also Zimmermann, du armer Sack zahlst jetzt der Omi ihre Kosten.

Geht natürlich nicht.
Der Zimmermann hatte ja nichts falsch gemacht und ist somit aus dem Obligo nachdem seine Gewährleistungsfrist gem VOB von damals 2 Jahren ab vollzogener Abnahme verstrichen ist.

Hätte der Zimmermann aber die Balken nur mit Pattex angeklebt, dann hätte er grob fahrlässig gehandelt, da Pattex meines Wissens nach keine Zulassung für eine Verklebung von Dachsparren hat. Der Gute hätte ganz offensichtlich gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen und zudem noch gegen die Verarbeitungsrichtlinien und Zulassungen von Pattex
Also - einen versteckten Mangel produziert. Und das sogar grob fahrlässig, weil - so blöd sind in der Regel nicht mal Zimmerleute
Also wäre er hier voll in der Haftung drinne.
Edit: Klar - versteckte Mängel haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren

Allerdings zudem auch der Architekt, der diese Leistung abgenommen hätte *puh*

Vergessen wir nicht, dass die VOB ein Regelwerk des Zivilrechts ist.
Also wäre es zusätzlich möglich, dass der Zimmermann strafrechtlich wegen groben Unfugs noch belangt würde

Gelle,

Martin

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