Thema: EnEV §20
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Blumenschein
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Datum: 10.08.2008
Uhrzeit: 19:06
ID: 30099



EnEV §20

#1 (Permalink)
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Hallo zusammen,
Laut §20 der EnEV2007 heißt es:

"Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften
des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer
anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen
in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen).
...
Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich,
hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen.
"

Würde das heissen, dass ich bei einem Verbrauchsausweis erst gar keinen Vorschlag mache, da ich das Gebäude sowie so nie gesehen habe, oder heißt dass, es kann kein Vorschlag gemacht werden, da das Gebäude gerade erst saniert wurde. Wie bearbeitet Ihr diesen Punkt?
Vielen Dank für Erfahrungsaustausch!
Gruß
--
Blumenschein

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