Es gibt neben der Möglichkeit als freier Architekt auch eine Eintragung als 
baugewerblich tätiger Architekt zu erwirken.  
 Zitat:
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					Zitat von Merkblatt 96, Architektenkammer B-W   Der baugewerbliche Architekt (Abschnitt 4 der BerufsO) 
Gem. Abschnitt 4 Abs. 1 der Berufsordnung ist baugewerblicher Architekt, wer  
eine baugewerbliche Betätigung (Bauträger, gewerbsmäßig tätiger Baubetreuer,  
Bauunternehmer, Baustoffhändler oder -hersteller, Wohnungsunternehmer,  
Hersteller von raumbildendem Ausbau, von Freianlagen oder eine ähnliche  
Tätigkeit) ausübt. Gleichzeitig kann der baugewerbliche Architekt aber gem.  
Abschnitt 4 Abs. 4 der BerufsO auch Architektenleistungen als Sachwalter des  
Bauherrn erbringen. 
Der baugewerbliche Architekt hat in der Praxis regelmäßig zwei wirtschaftliche  
Standbeine. Zum einen ist er (teilweise) Inhaber einer baugewerblichen Firma,  
zum anderen betreibt er ein Architekturbüro.   |  
 
   weiter: 
www.akbw.de/pubimg/p_m_256.pdf