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TappAr
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Beitrag
Datum: 13.04.2011
Uhrzeit: 14:10
ID: 43347



AW: Treppe nach DIN 18024-2 oder Arbeitsstättenverordnung? #6 (Permalink)
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Zitat:
Die DIN 18024-1 möchte eine Handlaufhöhe von 85cm. Die DIN 18065 ein Geländer von mind. 90cm bei einer Höhe bis 12m.

Heisst das, ich muss einen Handlauf mit angrenzendem Geländer planen um den DIN Normen gerecht zu werden?
also, du must zunächst mal hier zwei funktionen voneinander trennen.

1. absturzsicherung (vorgaben nach: landesbauordnung und arbeitsstättenrecht)
2. handlauf

die absturzsicherung ist in "irgendeiner" form herzustellen und benötigt in dem sinn keinen handlauf. der handlauf nach din 18065 hat auch eine spanne von 80cm bis 115cm. also stellt für den reinen handlauf die vorgabe von 85cm nach din 18024 bzw. auch 18025 hier schon mal keinen widerspruch dar.

bauordnungen fordern ja nur in etwa (ich nehme einfach mal die musterbauordnung) folgendes

(6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind
Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die
Verkehrssicherheit dies erfordert.
(§34 mbo)

auch hier kein widerspruch.



bezüglich des steigungsverhältnisses wird man merken, dass selten, die schrittmaßformel exakt eingehalten werden kann, wenn bauliche einschränkungen vorhanden sind. in kommentaren zum barrierefreien bauen liest man auch oft die forderung den auftritt mindestens 29 - 30cm zu gestalten. innerhalb der normvorgaben wird dann hier meist die 30 als auftritt gewählt und die steigungshöhe entsprechend angepasst.

Zitat:
Ich habe gerade den Zulassungsbescheid bekommen für diese Baumaßnahme mit dem Hinweis das das die Treppenformel 2S + 1a =63 cm (61 - 65 cm) angewendet werden soll
was für eine zulassung?

Tapp

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