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					Zitat von LBO-BW   § 5 Abstandsflächen 
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen Abstandsflächen liegen, die  
von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind... 
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.   |  
 
   Da steht nach meiner Einschätzung ziemlich klar, dass Dein neues Gebäude 
nicht zulässig ist, als "vage" würde ich das nicht bezeichen.
Die Abstandsflächen haben doch, wie das Wort schon sagt, den Sinn einen 
Mindestabstand zu gewährleisten, das bezieht sich zuerstmal gar nicht auf 
eine Grundstücksgrenze.
Die Grundstücksgrenzenregelung hat nur den Hintergrund, dass man 
sicherstellen will, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht 
eingeschränkt wird.
Wenn große Bauträger mehrere Häuser auf einem Grundstück bauen, dann 
sollten bei offener Bauweise die Abstandsflächen eingehalten sein, wenn es 
keine geschlossene Bauweise ist (Reihenhäuser/Blockbeb.), eventuell ginge 
noch etwas über Brandwände.
Und das sind auch die Möglichkeiten, die Du hast: Geschlossene Bauweise 
(z.B. auch winkelförmiger Anbau), offene Bauweise unter Einhaltung der 
Abstandsflächen, evt. Brandwände bei Unterschreitung der Abstandsflächen.
Abstandsflächen haben übrigens nicht nur den Sinn des Brandschutzes und, 
um der Feuerwehr Aktionsfläche zur Verfügung zu stellen, sondern auch 
Privatsphäre, Belüftung und Belichtung zu gewährleisten.