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personal cheese
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Datum: 29.08.2012
Uhrzeit: 20:00
ID: 47698



AW: Offener Laubengang als Fluchtweg (Brandenburg)

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Da ich von der Wohnung erst einmal ins Freie flüchte und dann in ein Treppenhaus entfällt demnach der 2 Rettungsweg.
Ich glaube nicht, dass durch den Laubengang das Treppenhaus zu einem Sicherheitstreppenhaus wird. Durch die Öffnungen zu den Wohnungen (Türen und Fenster in F0) kann man den Laubengang nicht wirklich als "sicheren Bereich" wie einen notwendigen Flur bezeichnen. Also 2. Rettungsweg erforderlich (2. TH oder anleiterbares Fenster)


Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Hier wird von innenliegenden Fluren ausgegangen (siehe Rauchschutzabschlüsse etc.). Trifft also auch nicht zu.
Wenn die 15m zuträfen, würde das bedeuten dass in einem sochen Fall maximal 2-3 Wohnungen erschlossen werden könnten…
Ich denke doch, dass die Stichflurregelung hier sinngemäß eingehalten werden müsste, ebenso, wie die 35 m Laufweg bis zum Treppenraum. Wie oben schon geschrieben, halte ich einen Laubengang für unsicherer als einen notwendigen Flur. Zwar kann hier Rauch relativ leicht "verschwinden" dennoch ist durch die Küchenfenster etc. eine höhere Gefährdung vorhanden.

Folgendes Szenario: Du musst aus der hintersten Wohnung fliehen, weil es in der Wohnung zwischen dir und dem Treppenhaus brennt. Du kommst aber am Küchenfenster der Nachbarwohnung nicht vorbei da hier die Flammen rausschlagen / die Hitze so groß ist, dass du dir Verbrennungen holst. Und an ein Fenster deiner Wohnung anleitern kann die Feuerwehr auch nicht (s.o.)... und nun?

In §29 Abs. 4 BbgBO wir übrigends definiert, dass auch offene Gänge (Laubengänge) notwendige Flure sind.

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