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Tom
 
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Hochschule/AG: Architekt

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Datum: 02.12.2013
Uhrzeit: 21:06
ID: 51487



AW: Skonto vor Schlussabnahme #13 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Skonto darf der Auftraggeber nur ziehen
wenn er die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung gerügt hat. Dies hat das OLG Düsseldorf im Jahr 1999 entschieden (Urteil vom 19.11.1999, Az: 22 U 90/99).
Das bessere Vorgehen ist, die Rechnung als nicht prüfbar zurückzuschicken. Dann bekommt man eine neue mit neuer Skontofrist.

Zitat:
Abgesehen davon, dass das eine Praxislösung ist, würde mich genau bei diesem Fall interessieren, wie das dann wohl mit dem Skonto läuft.
Ein Skonto-Abzug entfällt, wenn der BH nicht innerhalb der Skontofrist zahlt. So einfach. Aber es gibt übergeordnete Gründe, erst die Abnahme und die Restmängelbeseitigung abzuwarten (s.o.). Ohne Grund später zahlen und trotzdem Skonto abziehen ist kein zulässiger Weg. Ohne Abnahme zahlen ist grob fahrlässig.

Übrigens darf der BH "blind" zahlen und dann den Architekten für alle negativen Rechtsfolgen haftbar machen. Mit der Freigabe einer Rechnung tritt der A. in Haftung. Nur mal so nebenbei ...

T.

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