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mika
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Datum: 03.07.2014
Uhrzeit: 10:33
ID: 52955



AW: BUV Versorgungswerk + private BUV? #15 (Permalink)
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Zitat von Hamburg74 Beitrag anzeigen
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Architekt Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat (Beschluss vom 4.3.2010, Az: 3 A 341/09):

a. Berufsunfähigkeit liegt danach nicht schon dann vor, wenn ein Architekt seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Es muss vielmehr so sein, dass der Architekt keine der im Baukammerngesetz genannten Berufsaufgaben mehr ausüben kann. Dazu zählen unter anderem die Beratung, Betreuung und Vertretung Anderer in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung gehören. Berufsunfähigkeit ist folglich erst dann anzunehmen, wenn dem Architekten jedwede Tätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist.
b. Berufsunfähigkeit setzt außerdem voraus, dass die gesundheitliche Einschränkung von Dauer ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Dabei sind erfolgversprechend und zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen, so das OVG.
Ob der gleiche Richter, das genauso für den eigenen Berufsstand entschieden hätte ??

Klingt schon so, als wäre ein Architekten nur bei Hirntot berufsunfähig.
Dass die Ursache einer Depression, wie oben geschildert, oft auf die nicht optimalen Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist, bleibt außen vor. Denn das Urteil verurteilt einen an Depressionen erkrankten Architekten zu einer Arbeitssituation, die noch depressiver macht. Da kann die Prognose einer Behandlung noch so erfolgsversprechend sein.
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Grüße Michael

"Warum soll etwas nicht so gut wie möglich sein ?"
Ludwig Mies van der Rohe, 1964

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