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Blumenschein
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Beitrag
Datum: 23.07.2014
Uhrzeit: 09:26
ID: 53062



Dämmung oberster Geschossdecke gemäß EnEV 2009/2014

#1 (Permalink)
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Hallo,

im §10 der EnEV 2014 heißt es bezüglich der Dämmnachrüstungspflicht von obersten Geschossdecken:


(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2•K) nicht überschreitet.


im §10 der EnEV 2009 heißt es:

(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher unge-dämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²⋅K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.


Wiederspricht sich die neue EnEV hier nicht? Hätte die Frist der EnEV 2014, nämlich eine Dämmung bis zum 31.12.2015 nicht bereits bis zum 31.12.2011 erfüllt sein müssen?

Was denkt Ihr,
Gruß
--
Blumenschein

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