Hallo zusammen,
 
folgende 2 Fragen zu einer Doppelhaushälfte: 
Vorab allgemeine Informationen
Standort: NRW
Mittlere Höhe des höchsten Aufenthaltsraumes über Geländer: > 7,0 m
Jede Hälfte des Doppelhauses steht auf einem separaten Grundstück 
1.	Handelt es sich im Sinne der Bauordnung NRW  
- um eine Gebäudeabschlusswand gemäß §31 BauO NRW
- um eine Gebäudetrennwand gemäß §32 BauO NRW
- um eine Brandwand gemäß §33 BauO NRW.
2. Darüber eine Frage zur Genehmigungsfähigkeit. Der Spitzboden wurde erst nachträglich ausgebaut. Vorher war die mittlere Höhe des höchsten Aufenthaltsraum < 7,0 m über Gelände. Bedarf es für den Ausbau eines solchen Spitzbodens zum Aufenthaltsraum einer Baugenehmigung? 
Danke für Infos,
Gruß
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Blumenschein