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Blumenschein
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Datum: 08.07.2020
Uhrzeit: 23:01
ID: 57526



BauO NRW, Dämmung Außenwand

#1 (Permalink)
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Hallo zusammen,

kurze Frage:

Geplant ist bei einer Doppelhaushälfte, BJ 1960, 2 Vollgeschosse die Außenwand nachträglich zu dämmen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
  1. Der bestehende Ziegelverblender wird abgetragen und ein neuer Blender mit der EnEV entsprechender Dämmschicht wird neu errichtet.
  2. Der bestehende Ziegelverblender bleibt bestehen und es wird ein zusätzlicher Ziegelverblender inkl. EnEV entsprechender Dämmschicht neu gebaut.

In beiden Fällen wird die Außenwand verändert.

Gemäß neuer BauO NRW, §62, Abs 2, Nr. 11 Buchstabe d heißt es, dass "Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen" genehmigungsfrei sind.
Verstehe ich es richtig, wenn bei einer Erneuerung der Ziegelverblender mit zusätzlicher Dämmschicht, es hier einer Genehmigung bedarf oder betrifft das tatsächlich nur Hochhäuser.

Vielen Dank
Gruß
--
Blumenschein

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