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|    Registrierter Nutzer  Registriert seit: 15.11.2002  
Beiträge: 214
   
holger: Offline
   Ort: Düren  
Hochschule/AG: Dipl.-Ing.(FH) Architekt    Beitrag Datum: 05.05.2005 Uhrzeit: 13:18 ID: 8608  |            Social Bookmarks:      zu beantworten!       meines wissens greift der § 6 der HOAI (Zeithonorar) auch nur in ausnahmefällen...diese fälle werden leider nicht explizit benannt. tatsache ist aber, dass die aufgaben, die du beschreibst wirklich nicht nach der HOAI abzurechnen sind. denke ich zumindest. florian hat recht. der dreh-und angelpunkt sind die anrechenbarenkosten eines gebäudes oder gebildes! in der unsicherheit würde ich vielleicht auch zuflucht im zeithonorar nehemen...wäre schön, wenn die HOAI sich mal darüber ausliesse, welche fälle dafür in frage kommen ![]() tatsächlich glaube ich aber, dass du es in deinem falle mit reinen "vereinbarungssachen" zu tun hast !!! 
				__________________   ------------------- Schönen Gruß Holger  |