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labina 22.08.2005 15:48

Einrichtungshilfe
 
Hallo zusammen

Ich würde gerne freiberuflich sowas wie Einrichtungshilfe anbieten, (Möbel /Farben/Formen/ Deko/ und auch mal eine Wand (natürlich keine tragende) verschieben oder entfernen. Nun bin ich architekt und kein Innenarchitekt. weiß jemand von euch, ob die Leistungen kammerrechtlich geschützt sind oder kann mir jemand sagen, welche arbeiten innearchitekturmässig geschützt sind.

Danke

Archimedes 22.08.2005 16:53

Hallo!

Soweit mir bekannt ist, gibt es keinen gesetzlichen Schutz für Innenarchitekten gegenüber Architekten (Leider, werden manche Innenarchitekten sagen ;) )
Das ist auch etwas schwierig, weil die beiden Felder sich nie ganz klar voneinander abgrenzen lassen.

Wo endet die Architektur, wo beginnt die Innenarchitektur?

Dazu haben sich bestimmt schon verschiedene Leute Gedanken gemacht, aber das kann von Projekt zu Projekt verschieden sein und letztendlich ist ja auch die Frage: Was oder wen möchte der Auftraggeber?


Jedenfalls kannst Du meines Wissens als Architekt auch alle Aufgaben eines Innenarchitekten übernehmen (rein rechtlich jedenfalls). Umgekehrt ist das, glaube ich, eher ein Problem.

Du darfst Dich natürlich nicht Innenarchitekt nennen, aber vom Entwerfen und Entwickeln von Möbeln oder Innenraumgestaltungen kann Dich niemand abhalten.


Bin aber auch mal auf die anderen Meinungen gespannt.....;)

Daniel 05.01.2006 19:15

Deine Leistungspalette klingt nach der eines Innenausstatters - und Innenausstatter sind nicht zwangsläufig - oder vielmehr selten - (Innen-)Architekten. Schon daraus läßt sich ableiten, daß Du das Architektengesetz nicht fürchten mußt.
Grundsätzlich gilt aber: Architektenleistungen müssen nach HOAI abgerechnet werden. Dabei können "Architektenleistungen" auch von Nicht-Architekten erbracht werden - sofern sie nicht einer Baueingabe bedürfen. Und selbst diese kann von einigen wenigen Nicht-Architekten geleistet werden, z.B. von Zimmerleuten oder Bauzeichnern. Aber nach Deiner Schilderung zu schließen, wird eine Baueingabe nicht nötig sein, da die Arbeiten weder statisch noch städtebaulich relevant sind.

noone 05.01.2006 19:26

Realität ist doch, daß in manchen Regionen doch kaum noch jemand korrekt nach HOAI abrechnet, das können sich doch die wenigsten leisten. Ich könnte jetzt sogar Projekte der öffentlichen Hand zitieren, wo die noch nicht mal die HOAI an die Architekten gezahlt wird.

Was kann denn schon großartig passieren, wenn man sich nicht daran hält? am ende doch mal höchstens der Ausschluß aus der Kammer, oder? Und wo kein Kläger ist.......


Ich denke die Aktivität, die hier beschrieben wird, ist so ne Art Tine Wittler.....

Vakilandor 14.02.2006 15:43

@ noone

Schon möglich, das das in Richtung Tine Wittler geht, nur dass die Nix kann und im Hintergrund ein Planungsbüro sitzen hat, das nach HOAI abrechnen sollte. Btw, ist ein Kammerausschluss ja auch nicht gerade erstrebenswert.

Ansonsten ist es richtig, das man als Architekt Innenarchitektur mit abdecken darf, aber auch hier gilt rein rechtlich die HOAI (raumbildende Ausbauten).
Theoretisch sogar Deko-Scheiß, wenn man den zur Innenarchitektur zählt und die ist, genau wie Architekturleistungen, nach HOAI abzurechnen.

Ich entsinne mich allerdings dunkel, dass Du reine Beratertätigkeiten nicht nach HOAI abrechnen musst (?), wobei in dem Fall eine ausschließliche Beratung ohne Planungsleistungen schwierig ist...

Gruß

Vakilandor

noone 14.02.2006 17:40

Es gibt viele Möglichkeiten, die HOAI zu umgehen. Die HOAI setzt ja eine komplette fehlerfreie Leitung voraus, also gewissermassen einen Werkvertrag.

Ich kann ja auch eine Dienstleistung vereinbaren, und eine solche lediglich nur mit Teilleistungen einer Leistungsphase, und schon ist die Abrechnung nach HOAI schwer greifbar. Es ist ja völlig legal, nur Teilleistungen anzubieten. Die Leistung ist dadurch ja nicht mangelhaft. Dies wird sie erst dann, wenn man nach HOAI abrecfhnet und nicht alle dort inbegriffene Teilleistungen erbringt.

Vakilandor 14.02.2006 17:49

Klar gibt's für fast alles ein Hintertürchen, aber hieße das nicht in diesem Fall nur, dass die Rechnung ungültig ist, man also ordnungsgemäß nach HOAI hätte abrechnen müssen, wenn man sicher sein will, dass man auch Geld bekommt?

Diese Spitzfindigkeiten gingen mir schon immer auf'n Keks!

Architekten-Recht ist schon 'ne feine Sache... :D

Mattai 15.02.2006 10:39

abrechnung nach m²
 
hallo zusammen,

ich bin inc abrechnungsdingen und HOAI noch unbefleckt da noch Student, aber ich habe letztens von einem Büro gelesen (ich glaube Berlin - leider finde ich den Link gerade nicht), die extrem in Richtung "Dienstleister" gehen und Wohnungsumkrempelungen im Stile der TV-Shows anbieten. Und der Clou ist (und irgendwie auch so ehißt das Büro), daß die nach qm-Wohnfläche abrechnen. - für mich klingt das auch nciht wirklich nach HOAI... (aber wie gesagt - ich bin ja auch noch klein und unschuldig).

Vielleicht kennt das Büro / Konzept jemand und stellt den link hier rein.

Gruß,
Mattai

SG13 15.02.2006 15:19

so einfach ist es nicht.

wenn Du eine Planungsleistung erbringst, bist Du nach dem Architektengesetz verpflichtet nach HOAI abzurechnen. Dies trifft auch für Innenarchitekten zu.

Die Berufsbezeichnung "Innenarchitektur" ist sehr wohl geschützt - "Innenarchitekt" darf sich nennen, wer im BDIA eingetragen ist.
Genauso verhält es sich wenn Du eine Innenarchitektur-Leistung anbietest.

Wenn Du dagegen verstößt, riskierst Du eine, mit Kosten verbundene Abmahnung vom BDIA.

Übrigens weiß ich aus zuverlässiger Quelle, dass z.B. die Dame, die für 75 € (?) Deinen Wohnraum umplant, eine solche Abmahnung erhalten hat, da dieser Preis nicht mit der HOAI vereinbar ist.

Daniel 19.02.2006 18:07

Zitat:

"Innenarchitekt" darf sich nennen, wer im BDIA eingetragen ist.
m.E. falsch - Der Eintrag in der Architektenliste einer Architektenkammer ist entscheidend. Die Mitgliedschaft im BDIA spielt in dieser Hinsicht keine Rolle.

SG13 20.02.2006 13:12

ups - stimmt

Kissenknicker 30.10.2006 16:57

HOAI § 16 (2): Das Honorar (...) bei raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 € liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden,...

FoVe 30.10.2006 17:17

Meines Wissens nach kann und wird auf eine Abrechnung nach HOAI verzichtet werden, wenn die planerische Leistung Teil und Voraussetzung für eine Werkplanung ist.
Also, der Fertighaushersteller liefert ein Haus. Dazu gehören Entwurfspläne. Gebraucht wird doch nur noch die Adaption des Hauses an den Standort.
Wieweit greift denn hier die HOAI ?
In der Regel beauftragen die Fertighausfirmen einen örtlichen Planer, die nötige Bauplanung zu machen. Dazu wird oft ein pauschaler Dienstleistungsvertrag abgeschlossen.

FoVe 30.10.2006 17:28

eigene Dummheit
 
Mist - wenn man was erzählt, von dem man nicht wirklich Ahnung hat.
Asche über mein Haupt.

Hier ein Link zum aktuellen HOAI Geltungsbereich.
aktuelle Rechtsprechung zur HOAI

Gruß

Martin

Kissenknicker 30.10.2006 17:29

Die HOAI kommt nicht zum Tragen, wenn die (Innen-) Architektenleistung Nebenleistung zur Bauleistung ist, also wenn ein Bauträger Anbieter kompletter Bauleistung ist, oder bei Mitarbeitern in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen.


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