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noone 02.10.2006 17:33

Teledienstgesetz
 
Wollte mal posten, was ich auf der AKS Homepage gefunden habe:

Zitat:


Teledienstgesetz-Abmahnungen - Achtung!!

Die Architektenkammer ist davon unterrichtet worden, dass zurzeit in Nordrhein-Westfalen eine Abmahnaktion gegen Architekten wegen Verstößen gegen das Teledienstegesetz (TDG) - Bundesgesetzblatt 2001 I S. 3721 - läuft mit kostenträchtigen Folgen. Es wird eine Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 27.000 € für jede Zuwiderhandlung gefordert nebst anwaltlicher Honorarforderung von rd. 1.200 €. Im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wird dringend empfohlen, den allgemeinen Informationspflichten gem. § 6 TDG sorgfältig nachzukommen. Auf der Internetseite sind mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Name und Anschrift, unter der der Dienstanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail),
3. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem sie eingetragen ist und die entsprechende Registernummer,
4. die Angabe der Kammer, welcher der Dienstleistungsanbieter angehört - z. B. Architektenkammer des Saarlandes, die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung - Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner -, Angabe des Staates bzw. des Bundeslandes, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
5. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. Für AKS-Mitglieder sind dies:
• Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG), Amtsblatt 2004, S. 865 ff. sowie
• Hauptsatzung der Architektenkammer des Saarlandes,
• Wahlordnung,
• Beitragsordnung,
• Kostenordnung,
• Entschädigungsordnung,
• Schlichtungsordnung nach § 19 des SAIG,
• Ordnung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
• Satzung über die Fortführung der Sterbekasse
(alle veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 21.04.05, S. 619 ff.),
• Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 17.09.1976, i. d. Fassung vom 10.11.2001, Bundesgesetzblatt 2001 S. 2992.
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes.

Rechtsanwalt Herbert Beigel


kann denn jemand aus NRW schon dazu was berichten?

noone 02.10.2006 20:17

habe übrigens auf diversen Büroseiten aus NRW schon solche links zu Datenblättern entdeckt........

Der Punkt bezüglich Kammerzugehörigkeit und Kammersatzung interessiert mich besonders.

Wie ist das denn bei den "Planungsbüros", die keine Kammersatzungen unterworfen sind, und natürlich auch über keine Berufsbezeichnung mit Titel verfügen?

Florian 03.10.2006 13:40

Impressumspflicht besteht für alle kommerziell genutzten Internetseiten. Wer ein gutes Musterbeispiel haben möchte sollte http://www.digi-info.de/de/netlaw/we...ssum/index.php besuchen. Dort wird das Impressum abhängig von der Berufsbezeichnung/Gesellschaftsform erstellt!

noone 03.10.2006 14:26

ok, wie muß sich jetzt aber die Präsenz eines nicht in einer Kammer eingetragenen Architekten darstellen?

Florian 03.10.2006 14:38

Gar nicht, da Du ohne Kammermitgliedschaft kein Architekt bist.

noone 03.10.2006 14:41

....... ;)

ok. Also folgende Situation, in der sich ja enorm viele Absolventen hier im Forum befinden:

- du betreibst deine "Planungsbüro xy" Seite, die ja eindeutig kommerziellen Charakter hat, da du ja Kunden bewirbst.

- du kannst Angaben wie Adresse etc nach Teledienstgesetz machen. Wie verhält sich aber der Punkt Berufsbezeichnung?

- desgleichen, die berufsrechtliche Regelung?

Florian 03.10.2006 14:52

Freiberufler (selbständig, ohne Pflichtmitgliedschaft) - und bitte das Wort Architekt meiden :D
Was gehen dürfte ist:

Max Mustermann (Dipl.-Ing. d. Architektur)

Vermutlich darf man auch Architekturdienstleistungen etc. schreiben - aber Vorsicht, ganz sicher bin ich mir nicht. In einem solchen Fall würde ich vielleicht einfach mal zu einem Fachanwalt gehen und mich beraten lassen. Die 100 Piepen könnten es wert sein.


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