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Lang 24.02.2009 11:09

Bauleiter als freier Mitarbeiter - Berufshaftpflicht nötig?
 
hallo. ich soll als freier mitarbeiter demnächst in der Bauleitung mitarbeiten, und zwar als "Stellvertretender Bauleiter" nach LbauO. dies wird auch in der Baustellenordnung so festgehalten.

meine frage hierzu wäre nun: bin ich über die berufshaftpflicht des büros für dass ich arbeite mitversichert? oder muss ich selbst eine berufshaftpflicht abschließen?

Samsarah 27.02.2009 10:17

AW: Bauleiter als freier Mitarbeiter - Berufshaftpflicht nötig?
 
Das würde ich mit dem Auftraggeber besprechen. Wenn Du als eigener Subunternehmer arbeitest, dann müßtest Du sicher auch eigenständig versichert sein. Gibt es z.B. noch jemand anderes, der bei den Abnahmen von denen dabei ist? Ich schätze, die Auftraggeber können Dir da aber am schnellsten weiterhelfen, da Du sicher nicht der erste bist, der das für sie macht. Du solltest aber darauf achten, dass solche Dinge dann auch vertraglich fixiert sind.

Lang 10.03.2009 15:06

AW: Bauleiter als freier Mitarbeiter - Berufshaftpflicht nötig?
 
hat sich erledigt, bin über die haftpflicht meines Auftraggebers mitversichert.

Hamburg74 03.07.2014 11:30

AW: Bauleiter als freier Mitarbeiter - Berufshaftpflicht nötig?
 
Hallo,

freie Mitarbeiter sind heutzutage in allen "guten" Berufshaftpflichtversicherungen mitversichert.

Aber es gibt trotzdem hinsichtlich möglicher Regressforderungen einiges zu beachten, hier ein interessanter Artikel dazu:


Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?

Ein freier Mitarbeiter, der einen Schaden verursacht hat, kann durch die Haftpflichtversicherung seines Arbeit- /Auftraggebers nicht in Regress genommen werden, wenn er in Wirklichkeit nicht als Subplaner, sondern als scheinselbständiger Angestellter gearbeitet hat.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Zu bechten ist, dass die für selbständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für die Haftung nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.

Beispiel
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt erhält einen Auftrag über die Sanierung eines Anbaus. Er überträgt diese Aufgabe jedenfalls zu größeren Teilen einem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter erarbeitete das Sanierungskonzept hier teils mit. Die Sanierung scheiterte, der Bauherr nahm den Architekten unter anderem auf € 60.000,00 in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlte an den Bauherrn. Die Versicherung geht nunmehr aus übergegangenen und zusätzlich vom Bauherrn abgetretenen Recht gegenüber dem Mitarbeiter vor. Sie argumentiert, dass es sich bei dem Mitarbeiter rechtlich um einen Subplaner gehandelt habe, weshalb dieser auch nicht in den zwischen Architekten und Haftpflichtversicherer bestehenden Versicherungsvertrag mit einbezogen sei. Unstreitig ist insoweit, dass der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit für den Architekten weitgehend nicht selbst haftpflichtversichert war.

Das Landgericht Krefeld entscheidet zu Gunsten des Mitarbeiters. Dieser sei Angestellter und damit Betriebsangehöriger des versicherten Architekten gewesen (vgl. die Besprechung). Als solcher sei er gemäß der Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz eingeschlossen. Entsprechend sei auch die Haftpflichtversicherung gehindert, ihn in Regress zu nehmen.

Hinweis
Es ist nicht unüblich, dass Haftpflichtversicherungen, die einen Schaden ihres Versicherungsnehmers ausgeglichen haben, versuchen, Subplaner des Versicherungsnehmers in Regress zu nehmen. In der Regel handelt es sich bei den Subplanern um völlig selbständige Büros, die für viele Auftraggeber arbeiten. Das Vorgehen der Haftpflichtversicherungen im vorstehenden Fall ist zwar deshalb folgerichtig – die Versicherung behauptet ja, bei dem freien Mitarbeiter habe es sich tatsächlich um einen Subplaner gehandelt -, gleichwohl aber ungewöhnlich.

Dies nicht nur deshalb, weil die Versicherung sich mit der Problematik der Scheinselbständigkeit beschäftigen musste, sondern vielmehr auch vor allem deshalb, weil der Versicherung bekannt war, dass der freie Mitarbeiter (der ja dann tatsächlich Scheinselbständiger war) für den zentralen Zeitraum seiner Tätigkeit selbst überhaupt gar keine Haftpflichtversicherung hatte.

Für freie Mitarbeiter von wesentlicher Bedeutung ist, dass sie sich um ihren Haftpflichtversicherungsschutz kümmern. Sie benötigen entweder eine schriftliche Erklärung ihres Auftrag- /Arbeitgebers, dass sie vom Haftpflichtversicherungsschutz des Büros umfasst sind oder sie benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung. Alles andere ist Seiltanz ohne Netz.

Es macht sicherlich auch für freie Mitarbeiter, die vor allem für mehrere Auftraggeber arbeiten, Sinn, sich selbst zu versichern, dann besteht da kein Risiko.

Man kann inzwischen sogar im Internet mit einigen Angaben ausrechnen, was das kostet, die Beiträge beginnen meist so bei 400 - 500 € im Jahr, die ja auch eine Betriebsausgabe darstellen.

Einfach mal bei google unter "Berufshaftpflichtversicherung Architekt Vergleich" nach einem Anbieter suchen, einen Onlinerechner findet man im Internet

hä? 12.07.2014 09:07

AW: Bauleiter als freier Mitarbeiter - Berufshaftpflicht nötig?
 
Was soll "freier Mitarbeiter" bedeuten? Du bist scheinselbstständig oder bietest du deine Dienstleistungen auch weiteren Büros an?

VDEler 04.08.2014 12:52

AW: Bauleiter als freier Mitarbeiter - Berufshaftpflicht nötig?
 
Zitat:

Zitat von Hamburg74 (Beitrag 52961)
Hallo,
freie Mitarbeiter sind heutzutage in allen "guten" Berufshaftpflichtversicherungen mitversichert.[/I]

Wenn man Korinthen k[]ckt, ist das inhaltlich nicht korrekt. Versichert sind Ansprüche gegen das versicherte Büro auch aus Schäden, die der freie Mitarbeiter zu verantworten hat. Der freie Mitarbeiter selbst rutscht nur dann mit unter den Versicherungsschutz, wenn er tatsächlich ein "freier Mitarbeiter" ist. Allerdings mangelt es in Deutschland an einer gesetzlichen Definition desselben und somit muss sich der Schadensbearbeiter daran setzen im Schadensfall abzugrenzen, ob es sich um einen freien Mitarbeiter (in Ansehung des Versicherers!) oder um einen verkappten Subplaner handelt.
Dazu haben die Versicherer einen internen Abgrenzungskatalog, den sie natürlich wg. Gestaltungsmißbrauch allgemein nicht zugänglich machen.


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