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slummer 25.10.2009 15:36

Werbung als Architekturfotograf
 
Hallo zusammen! Vielleicht weiss hier jemand helfen - ich habe in Stuttgart an der Uni Architektur studiert und möchte mich jetzt als Architekturfotograf freiberuflich selbstständig machen. Darf ich nun eigentlich auf meine Visitenkarte „Architekt“ schreiben, auch ohne AIP gemacht zu haben? Und wenn ich Mitglied in der holländischen Architektenkammer wäre, dürfte ich mich dann „Architekt“ nennen? Das würde natürlich die Suche nach Jobs sehr erleichtern ... Die Baden-Württembergische Kammer zu fragen macht wahrscheinlich nicht viel Sinn, da sie verständlicherweise versuchen werden ihr Revier zu verteidigen…

danke für jeden Tip!!

noone 26.10.2009 11:22

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Ohne Kammermitgliedschaft darfst Du dich nicht Architekt nennen.

über die Suchfunktion kannst du mehrere Diskussionen dazu finden.

Florian 28.10.2009 12:39

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Dipl.-Ing. Architektur wäre eine Möglichkeit Deine Ausbildung unterzubringen.
Aber auch dazu findest Du mit der SUFU wie gesagt etwas.

Archiologe 28.10.2009 16:49

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Du darfst dich aber, wie dir sicher schon bekannt ist, Fotograf nennen und sogar ein eigenes Fotostudio eröffnen.
Den Gesellen-/Meisterzwang gibt es für diesen Beruf nämlich nicht mehr.:cool:
Habe auch schon daran gedacht.....

Kieler 28.10.2009 18:40

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Zitat:

Zitat von Florian (Beitrag 36000)
Dipl.-Ing. Architektur wäre eine Möglichkeit...

In Schleswig-Holstein bekommst Du damit einen netten Anruf von der Kammer...

Florian 28.10.2009 20:13

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 36008)
In Schleswig-Holstein bekommst Du damit einen netten Anruf von der Kammer...


Uh? Und mit welcher Begründung?

Archiologe 28.10.2009 22:44

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Zitat:

Zitat von Florian (Beitrag 36011)
Uh? Und mit welcher Begründung?

Vielleicht, weil jedliche Ausformungen des Begriffes "Architektur" als Berufsbezeichnung durch die AKs geschützt sind.
Sonst könnte ja jeder mal einfach ein Architekturbüro eröffnen. Ein "Büro für Baukunst" oder ähnliches ist dagegen nicht geschützt. Auch der Baugestalter wäre frei....

Bei Absolventen drücken die Kammern aber normalerweise ein Auge zu. Sie sind nun mal die potenziellen Beitragszahler von morgen und denen möchte man nicht gleich mal vorab ans Bein pinkeln. :D

Florian 28.10.2009 23:30

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Zitat:

Zitat von Archiologe (Beitrag 36013)
Vielleicht, weil jedliche Ausformungen des Begriffes "Architektur" als Berufsbezeichnung durch die AKs geschützt sind.
Sonst könnte ja jeder mal einfach ein Architekturbüro eröffnen. Ein "Büro für Baukunst" oder ähnliches ist dagegen nicht geschützt. Auch der Baugestalter wäre frei....

Bei Absolventen drücken die Kammern aber normalerweise ein Auge zu. Sie sind nun mal die potenziellen Beitragszahler von morgen und denen möchten sie nicht gleich mal vorab ans Bein pinkeln. :D

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber mir ist nur bekannt, dass es geschützte Berufsbezeichnungen gibt. In unserem Fall wäre das "Architekt", unbekannt ist mir hingegen, dass man einen allgemeinen Begriff per se schützen kann.

Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht.
Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu.

In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Softwarearchitekt.

Also wenn jemand genauere Angaben zu der rechtlichen Grundlage der Kammer in S.-H. machen könnte...
Wenn jemand einen solchen Anruf bekommen hat, dann wird die Gegenseite sicherlich etwas mehr zu den Schutzrechten am Begriff Architektur gesagt haben - oder?

Im Architektengesetz von Baden-Württemberg steht übrigens nichts zum Schutz des Begriffs "Architektur":

Architektengesetz der Architektenkammer Baden-Württemberg (http://www.akbw.de/download/merkbl35-archg.pdf)
§ 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »Garten- und Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.
(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.
(3) Die Bezeichnung »Architektenbüro«, »Stadtplanungsbüro« oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufs-bezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, ist nach Eintragung in die Architektenliste verpflichtet, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »freie Garten- und Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« zu führen. In anderen Wortverbindungen dürfen die Berufsbezeichnungen nicht geführt werden.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.

Archiologe 29.10.2009 12:14

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Zitat:

Zitat von Florian (Beitrag 36015)
Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht.
Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu.

In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Softwarearchitekt.

Ein Softwarearchitekt sollte auch tunlichst keine realen Häuser bauen.
Und der Architekt der Deutschen Einheit braucht natürlich auch keinen AK Eintrag.;)

Es geht dabei allein um den Baubereich.



In einer Informationsbroschüre für Absolventen von Oktober 2003 der AK Bayern steht wortwörtlich:


" Wie darf ich mich nach meinem Studienabschluss -vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste- auf Visitenkarten, Briefpapier, Türschildern etc. nennen, welche Titel darf ich führen?

Der Studienabschluss allein berechtigt noch nicht dazu, sich im Geschäftsverkehr als "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" oder "Landschaftsarchitekt/in" zu bezeichnen oder ähnliche Begriffe, wie z.B. "Architektur", "Architekturbüro" etc. zu verwenden.

Die o. g. geschützten Bezeichnungen sind von dem an der Hochschule/Fachhochschule erworbenen akademischen Grad (z.B. "Diplom-Ingenieur") zu trennen (Art. 2 Abs. 3 Bayerischen Architektengesetz -BayArchG-) und unterscheiden sich bereits durch die Einrichtungen, von denen sie verliehen werden. Dabei ist die Fach-/Hochschule nach den geltenden Fach-/Hochschulgesetz zur Verleihung des akademischen Titels berechtigt; die geschützte Berufsbezeichnung (z.B. "Architekt") wird hingegen mit der Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer erworben, Art. 9, 11 BayArchG.

Vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste kann dem Vor- und Familiennamen unproblematisch der von der Hochschule/Fachhochschule verliehene akademische Grad/Titel (z.B. "Dipl.-Ing.") beigefügt werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser nur so verwendet wird, wie er in der Diplomurkunde bezeichnet ist.

Soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Abschluss handelt, ist es sinnvoll, sich vorab wegen der Führung des ausländischen Grades/Titels in Bayern mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Salvatorstr.2, 80327 München (Tel. 089/2186-0) in Verbindung zu setzen.

Vor einer Freigabe eines Druckauftrages z.B. für Visitenkarten, sollte deshalb der genaue Wortlaut des akademischen Titels/Grades anhand der Diplomurkunde nochmals sorgfältig geprüft werden.

Eigenmächtige sprachliche Kürzungen und Veränderungen des verliehenen Grades (aus welchen Gründen auch immer) sind generell nicht zulässig und können u.U. sogar strafbar sein (§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln).

Beispiel: Ein Absolvent der Fachhochschule Augsburg, Studiengang "Architektur", dem in der Diplomurkunde der akademische Grad "Dipl.-Ing. (FH)" verliehen wurde, ist nicht berechtigt z.B. auf den Visitenkarten nur die Bezeichnung "Dipl-Ing. anzugeben. Korrekt ist nur die Angabe von "Dipl-Ing (FH)". "

noone 01.11.2009 21:52

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in der Absolventeninfo der AK Rheinland Pfalz steht es ziemlich genauso drin. Ausserdem steht da noch drin, dass alle Beschreibungen (bzw. Wortspiele), die zu einem Rückschluss auf die Tätigkeit als Architekt zulassen, unzulässig sind.

Kieler 02.11.2009 10:06

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 36067)
...Ausserdem steht da noch drin, dass alle Beschreibungen (bzw. Wortspiele),
die zu einem Rückschluss auf die Tätigkeit als Architekt zulassen, unzulässig
sind.

Das meinte ich oben. Kenne einen Fall, wo die Kammer auf einen nun Gelisteten
zugekommen ist, weil er eben
Zitat:

Zitat von Florian
Dipl.-Ing. Architektur

auf der Karte stehen hatte.
Das ist allerdings schon ein paar Jährchen her, vielleicht ist das mittlerweile
aufgeweicht...

Archiologe 02.11.2009 11:09

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 36074)
Das ist allerdings schon ein paar Jährchen her, vielleicht ist das mittlerweile
aufgeweicht...

In der aktuellen Absolventenbroschüre der Bayerischen Architektenkammer aus Juli 2006 (liegt wohl aktuell bei der AK zur Mitnahme aus) wurden im Vergleich zu Oktober 2003 keine Änderungen vorgenommen.

Florian 02.11.2009 11:46

AW: Werbung als Architekturfotograf
 
Also auf meiner alten Berliner Visitenkarte steht "Dipl.-Ing. Architektur". Ich glaube nicht das mein AG da ein Risiko eingegangen wäre...
Aber jetzt steigt man eh auf Junior, Senior, Project Manager etc. um. Man ist ja international :P


Könnte das vielleicht länderabhängig sein? In Rheinland Pfalz steht z.B. im Architektengesetz:

Zitat:

§ 3
Berufsbezeichnungen

(1) Eine natürliche Person darf die Berufsbezeichnung

1.,,Architektin“ oder ,,Architekt“,
2. ,,Innenarchitektin“ oder ,,Innenarchitekt“,
3.,,Landschaftsarchitektin“ oder ,,Landschaftsarchitekt“ oder
4.,,Stadtplanerin“ oder ,,Stadtplaner“

nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsangehörige).

(2) Einen Zusatz wie ,,Frei“ zur Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach § 1 selbständig und eigenverantwortlich ausübt und nicht baugewerblich tätig ist.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Kapitalgesellschaft darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsgesellschaften).

Im Berliner Architektengesetz kann ich den Zusatz "oder ähnliche Bezeichnungen" nicht finden:

Zitat:

§ 2
Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste
(1) Die Berufsbezeichnung „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist. Landschaftsarchitektinnen und-architekten dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektin“ oder „Garten- und Landschaftsarchitekt“ weiter führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
(2) Die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste eingetragen ist.
(3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in der Firma einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7 registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7a registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist.
(4) Die Berufsbezeichnung „freischaffend“ darf nur führen, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und mit der Bezeichnung „freischaffend“ eingetragen ist. Unabhängig tätig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen; eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbständig oder in einer Berufsgesellschaft (§§ 7, 7a) ausübt.
(5) Mit der Zusatzbezeichnung „baugewerblich“ wird eingetragen, wer seinen Beruf unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt und eigenverantwortlich tätig ist. Wer als baugewerbliche Architektin oder als baugewerblicher Architekt eingetragen ist, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere bei dem Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen. Das gilt auch für juristische Personen nach Absatz 3.
(6) Wortverbindungen mit den vorgenannten Berufsbezeichnungen oder Ableitungen darf nur führen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. Die Wortverbindung „Beratende Architektin“ oder „Beratender Architekt“ ist unzulässig.
(7) Dürfen die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen.
(8) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste, das Verzeichnis oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.
(9) Die gewerbliche Vermittlung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und den Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) nicht gestattet.
(10) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

red marry 11.11.2009 13:56

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Wir hatten vor einigen Wochen eine nette Dame der Architektenkammer Hessen zu Besuch. Laut ihrer Aussage dürfen wir uns nach dem Studium `Dipl. Ing. der Fachrichtung Architektur´ nennen.
Dann bekomm das mal auf deine Visitenkarte ;-)

Archiologe 12.11.2009 13:43

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Zitat:

Zitat von red marry (Beitrag 36253)
Wir hatten vor einigen Wochen eine nette Dame der Architektenkammer Hessen zu Besuch. Laut ihrer Aussage dürfen wir uns nach dem Studium `Dipl. Ing. der Fachrichtung Architektur´ nennen.
Dann bekomm das mal auf deine Visitenkarte ;-)

Kannst ja "DI FB Arch" schreiben. :D

Ist eigentlich der Begriff "Ziviltechniker" in Deutschland geschützt? ;)


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