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MelJee 27.11.2011 20:44

Straßenausbaubeitrag
 
Hallöchen,

ein Bekannter hat eine Vorabinformation zum Straßenausbaubeitrag im Bereich Erneuerung Beleuchtung erhalten.

Nun gestaltet sich das Ganze allerdings so, dass die Beleuchtung in der Straße an der Rückseite des Grundstückes erneuert werden soll. Dort befindet sich lediglich der Zugang zur Garage. Seine Anschrift trägt also einen ganz anderen Straßennamen.

Was haltet ihr davon? Muss er trotzdem zahlen?

Ich weiß natürlich, dass man das so pauschal nicht festlegen kann, aber vielleicht kennt sich hier ja jemand mit so etwas aus....

personal cheese 28.11.2011 13:29

AW: Straßenausbaubeitrag
 
Da würde ich doch mal in die entsprechenden Gesetze des jeweiligen Bundeslandes und die Satzung der Gemeinde dazu schauen, wie das geregelt ist.

MelJee 28.11.2011 18:03

AW: Straßenausbaubeitrag
 
Danke,

das ist natürlich richtig. Aber es ist ja mehr die grundsätzliche Frage, ob man von beiden Straßen, also die an der Vorderseite des Grundstücks (und das ist meiner Meinung nach die, deren Straßennamen man in der Anschrift trägt) und die an der Rückseite des Grundstücks für solche Geschichten belangt werden kann. Da spielt es ja erst mal keine Rolle, ob es für Beleuchtung, Straße oder Sonstiges sein soll.

Letztendlich wird der Bekannte auch nichts anderes machen können, als persönlich beim Tiefbauamt vorzusprechen. Auch das ist klar. Hätte ja sein können, es hat hier jemand schon einen solchen Fall gehabt.

Archimedes 28.11.2011 18:57

AW: Straßenausbaubeitrag
 
Normalerweise werden die Anlieger- oder Erschliessungskosten in einem Baugebiet prozentual (bezogen auf die Grundstücksgröße in m²) auf die Grundstücke im betreffenden Gebiet umgelegt.
Handelt es sich um ein bereits seit langem erschlossenes Gebiet ist die Vorgehensweise eigentlich die Gleiche. Alle an die Erschliessung angrenzenden Parzellen werden prozentual beteiligt.
Wenn Dein Bekannter von dort einen Zugang zu seinem Grundstück hat, wird er sicherlich beteiligt werden. Trotzdem im Einzelfall informieren/nachlesen.

personal cheese 28.11.2011 20:18

AW: Straßenausbaubeitrag
 
Zitat:

Zitat von MelJee (Beitrag 45429)
Danke,

das ist natürlich richtig. Aber es ist ja mehr die grundsätzliche Frage, ob man von beiden Straßen, also die an der Vorderseite des Grundstücks (und das ist meiner Meinung nach die, deren Straßennamen man in der Anschrift trägt) und die an der Rückseite des Grundstücks für solche Geschichten belangt werden kann. Da spielt es ja erst mal keine Rolle, ob es für Beleuchtung, Straße oder Sonstiges sein soll.

Letztendlich wird der Bekannte auch nichts anderes machen können, als persönlich beim Tiefbauamt vorzusprechen. Auch das ist klar. Hätte ja sein können, es hat hier jemand schon einen solchen Fall gehabt.

Das kann man nicht pauschal sagen. Das ist überall anders geregelt. Daher lieber in die entsprechenden Gesetze und Satzungen schauen, als herumzuspekulieren.

MelJee 28.11.2011 22:36

AW: Straßenausbaubeitrag
 
Vielen Dank für die Antworten.

Habe natürlich auch selbst nochmal gegooglet.

Und gefunden, wonach ich gesucht habe:

"Eckgrundstücksvergünstigung möglich (§ 5 Abs. 11 StABS)
Die Grundstücke, die an zwei oder mehr selbstständigen Verkehrsanlagen anliegen, kommen dann in den Genuss der sog. Eckgrundstücksvergünstigung. Dabei wird der errechnete Beitrag um 1/3 zu Lasten der Stadt gemindert.
aber nicht bei Artzuschlag !!! (§ 5 Abs. 12 StABS)"

Da kann ich dem Bekannten schon mal ein Stichwort mit auf den Weg geben, auf dass er sich beziehen kann.


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