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Blumenschein 30.07.2012 22:24

Brandschutzwand nachträglich dämmen
 
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Hallo,


gegeben ist im Bestand ein Gebäude mit folgender Aufteilung. 2 Wohnungen und eine Gewerbeeinheit, hier ein Stallgebäude für Pferde im Bundesland NRW.

Die Brandschutzwand zwischen den Wohnungen und dem Stall ist als massivess Mauerwerk beidseitig verputzt ausgeführt. (siehe rote Linie in der Skizze)

Im Rahmen einer energetischen Sanierung möchte ich diese Brandschtutzwand energetisch ertüchtigen. Darf man diese Wand mit Polystyrol dämmen oder muss ich zwangsweise nicht brennbaren Dämmstoff (z.B.) Mineralwolle nehmen?


Danke für Hinweise,

Gruß
--
Blumenschein

personal cheese 31.07.2012 00:12

AW: Brandschutzwand nachträglich dämmen
 
Handelt es sich um eine Brandwand, Gebäudetrennwand oder um eine Trennwand? Welche Gebäudeklasse?

Blumenschein 31.07.2012 07:26

AW: Brandschutzwand nachträglich dämmen
 
Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Meines Wissens gibt es in der BauO NRW keine Gebäudeklassen. Nach MBO müsste es die Gebäudeklasse 3 sein. es handelt sich um eine Brandwand.

Gruß
--
Blumenschein

personal cheese 01.08.2012 16:19

AW: Brandschutzwand nachträglich dämmen
 
Zitat:

Zitat von Blumenschein (Beitrag 47404)
Hallo,

Meines Wissens gibt es in der BauO NRW keine Gebäudeklassen.

Ach so, stimmt ja. Ich wollte nur herausfinden, inwieweit hier überhaupt eine klassische Brandwand vorgesehen werden muss (Anstelle von Brandwänden sind ja in anderen Bundesländern bei GK 1-3 auch erleichterte Anforderungen möglich)

Wenn es denn eine Brandwand ist, muss diese inkl. Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Blumenschein 01.08.2012 16:37

AW: Brandschutzwand nachträglich dämmen
 
Vielen Dank,

kann man das irgendwie auch mit einem Normzitat oder ähnliches belegen, sprich kennst Du die entsprechende Stelle wahrscheinlich in der DIN 4102?

Gruß
--
Blumenschein

personal cheese 01.08.2012 17:38

AW: Brandschutzwand nachträglich dämmen
 
Da reicht die Bauordnung:

Zitat:

§ 29
Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
dann kommt diese Tabelle
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=3041

In Zeile 6 Spalte 3 findet sich hier "Brandwand" als Anforderung.

Wie eine Brandwand auszuführen ist findet sich in

Zitat:

§ 33
Brandwände

(1) Brandwände müssen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

Oder auch DIN 4102-3:

Zitat:

4.2 Anforderungen

4.2.1 Brandwände müssen aus Baustoffen der Klasse A nach DIN 4102 Teil 1 bestehen.

Blumenschein 01.08.2012 19:20

AW: Brandschutzwand nachträglich dämmen
 
Super,

vielen Dank,

Gruß
--
Blumenschein


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