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Blumenschein 29.03.2017 22:35

Abnahme VOB/B §12 förmliche Abnahme
 
Hallo zusammen,

angenommen in einem Bauvertrag ist eine förmliche Abnahme gemäß VOB/B vereinbart. Der Auftragnehmer nutzt aber nicht die Gelegenheit, nach Fertigstellung seiner Arbeiten die Abnahme auch tatsächlich zu verlangen. In der Zwischenzeit sind seine Leistungen überbaut, sprich man kann nicht mehr genau sehen, was er wie gemacht hat.

Wie geht Ihr mit so etwas um? Sollte man auf den AN zugehen und Ihm einen Abnahmetermin vorschlagen? Was passiert mit den Bauteilen, die man zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr einsehen kann?

Danke für Infos,
Gruß

Tom 02.04.2017 18:07

AW: Abnahme VOB/B §12 förmliche Abnahme
 
Hast Du als Bauleiter nicht die Verantwortung, die (Teil-) Leistung auf Mängelfreiheit zu prüfen, bevor sie zugebaut wird? Dafür gibt es Teilabnahmen oder alternativ auch die baubegleitende Abnahme, wenn der Bauleiter die Ausführung regelmäßig begutachtet und nicht beanstandet hat.

Bei Abdichtungs- und anderen kritischen Gewerken weist die Rechtsprechung dem Architekten in seiner Funktion als Bauleiter eine so gewissenhafte Überwachung zu, dass er praktisch jeden Schritt begleiten, prüfen und Mängel ggf. dokumentieren und anzeigen muss. Nu weiß ich nicht, was ein förmlicher Abnahmetermin jetzt noch bringen soll, wenn das alles vorher nicht erfolgt ist.

T.


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