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schorrmatz 11.08.2006 08:21

Aufenthaltsraüme
 
Wie genau definiert sich ein Aufenthaltsraum?
Ist das Bad ein solches und gibt es Beispiele, wo es eine nicht eindeutige Zuordnung gibt?
G
matze

schorrmatz 11.08.2006 08:22

Nachtrag:
Mich interresiert vorallem die mind. Höhe im Lichten Maß.

aldirosso 11.08.2006 13:51

Ein Aufenthaltsraum ist zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt. Bäder zählen nicht hierzu - sonst wären sie wohl auch kaum fensterlos zulässig.

Die Bestimmungen zu Mindestraumhöhen findet man in der LBO - für Büronutzung etc. ist auch die Arbeitsstättenrichtlinie zu beachten. (z.B. Raumhöhe im Grossraumbüro)

Gruss

Martin

Kieler 11.08.2006 14:04

http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P43.htm

noone 11.08.2006 14:35

genau wie die lichte Raumhöhe und deren Ermittlung findest du auch die Definition der Aufenthaltsräume in der LBauO. Und beachte bitte, dass diese zwei Fragen von der jeweiligen Version der LBauO abhängen, die zur Zeit des Bebauungsplanes aktuell waren.

Archimedes 11.08.2006 14:51

Zitat:

Originally posted by noone
Und beachte bitte, dass diese zwei Fragen von der jeweiligen Version der LBauO abhängen, die zur Zeit des Bebauungsplanes aktuell waren.
Bist Du Dir ganz sicher???

Bei First-, Traufhöhen, Maß der baulichen Nutzung usw. ist das in Ordnung, wobei es da auch im Einzelfall mit der Baubehörde zu erörtern ist.

Bei lichten Raumhöehn und Dingen die sich im Inneren des Hauses abspielen, also Dinge die normalerweise nicht im Bebauungsplan geregelt sind, gilt nach meiner Auffassung immer die aktuelle LBauO.

Falls ich mich irren sollte, dann geb mir bitte mal eine Quelle, wo man das nachlesen kann.

noone 11.08.2006 17:15

meines wissens nach ist die lichte raumhöhe eines Vollgeschosses an den B-Plan gekoppelt. die Höhe der Aufenthaltsräume daher eher indirekt.

Quelle z.B. für das Saarland:

http://tektorum.de/attachment.php?s=&postid=15600


Beispiel: bei einem Projekt in RLP hatte ich bei einem Einfamilienhaus einen alten B-plan, der das DG als Vollgeschoss auswies, wenn man eine lichte Höhe von 2,50 auf mehr als zwei Drittel der Grundfläche erreicht. Die aktuelle Definition der Aufenthaltsräume war 2,40m. Man konnte also ohna Probleme ein ganzes Geschoss als DG ausweisen.

Archimedes 11.08.2006 18:59

Es ist richtig, daß die lichte Höhe beim Nachweis der Geschossigkeit eine Rolle spielt. Das sind aktuelle die 2,30 m im Dachgeschoss.
Die Definition der Höhe von Aufenthaltsräumen ist aber davon doch unabhängig, also dürfte dafür ein frühere Fassung der LBauO keine Rolle spielen, weil es nichts mit dem B-Plan zu tun hat.

Wenn es um Dinge wie z.B. Brandschutz, Wärmeschutz, Statik etc. geht, dann gelten auch immer die aktuellen Vorschriften, sonst könntest Du Dich auf irgendwelche uralten Fassungen berufen und bräuchtest Dein Haus weder zu dämmen noch zeitgemäss gegen Feuer und Einsturz zu schützen.

Kieler 11.08.2006 19:00

@noone:
meinst Du nicht, dass der damalige B-Plan nur auf die Festsetzungen in der
LBO verwiesen hat. Verbindlich festgelegt wird dort doch nur die Anzahl der
Vollgeschosse und nicht deren Definition?!
Sobald Du etwas veränderst gelten doch die bestehenden Gesetze, da hast
du i.A. sowieso keinen Anspruch auf Bestandsschutz (auf Veränderung gemäß
der alten Vorschrift).
Wird allerdings eine Definition geändert, so dass aus einem Nichtvollgeschoss
ein Vollgeschoss (per Definition) wird, dann ist das eben so, das hat natürlich
nur nicht zur Folge, dass Du ein so zum Vollgeschoss gewordenes Geschoss
abreißen musst, weil es nicht erlaubt ist, da greift dann natürlich der
Bestandsschutz.
sinniert
Matthias

noone 11.08.2006 22:00

@ Archimedes: habe mich unklar ausgedrückt: die lichte Raumhöhe des Vollgeschosses (Dach und Keller) ist durch die zur Zeit der Erstellung des B-Plans gültige LBauO festgelegt. Die Definition eines Aufenthaltsraumes ist natürlich der Aktuellen zu entnehmen.

alle sicherheitsrelevante (Brandschutz) Dinge sind natürlich der neuesten LBauO zu entnehmen, da es im Brandschutz sowieso kein Bestandsschutz gibt. (Das heißt, man muß bei Renovierungen immer nachbessern, ansonsten handelt man vorsätzlich)

@ planmatsch: Es geht nicht um einen Bestandschutz von bereits gebauten Häusern. Auch neue müssen nach dem (alten) BPlan gebaut werden, und damit das Wesen bzw. die gestalterischen Absichten des BPlanes gewährt bleiben, muß dazu die damals aktuelle LBauO zu Rate gezogen werden. (Übrigens gilt bei den Abstandsflächen auch die aktuelle, da diese ja wieder Teil des Brandschutzes sind)


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