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Florian 14.02.2007 17:15

Normen bei Rampen
 
Der DIN 18024-1 entnehme ich das behindertengerechte Rampen eine Steigung von maximal 6% haben dürfen und nach 6 Metern immer ein Zwischenpodest von mind. 1,2m Tiefe benötigen.

Wenn meine Steigung nun geringer ist, kann ich dann auch den Abstand der Zwischenpodeste vergrössern? Also bei 3% z.B. auf 12 Meter?

secretgarden 14.02.2007 22:00

interessante frage.

rein logisch gesehen würde ich JA sagen, da es doch im prinzip bei der einhaltung von podesten darum geht, dass ein behinderter luft schöpfen kann zwischen dem hochfahren der rampe.

und bei 3 % hätte er noch kraft über sozusagen.....

personal cheese 14.02.2007 22:10

Nach Bauordnung ist das Podest immer nach 6m Rampenlänge erforderlich:

Zitat:

Musterbauordnung


§ 50 Barrierefreies Bauen

...

(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

2Diese Anforderungen gelten insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

2. Sport- und Freizeitstätten,

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

5. Verkaufs- und Gaststätten,

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

(3) 1Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.

2Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

3Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben.

4Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen.

5Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben.


6Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind.

7Die Treppen müssen Setzstufen haben.

8Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein.

9Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.

10§ 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.[/B]
Eine ganz gute seite zum barrierefreien Bauen ist http://nullbarriere.de/.

Tobias 14.02.2007 23:02

ich schaue mal morgeen bei mir im büro nach. habe da zwei dicke ordner voller aktueller infos zum thema.

Archimedes 14.02.2007 23:44

Also, ich bin mir eigentlich sicher, daß die Regeln für behindertengerechte Rampen auch anders ausgelegt werden können. Es gibt nicht nur die Normen, sondern halt auch zahlreiche Empfehlungen von verschiedenen Organisationen.
Ich kann mich an ein Kaufhausprojekt erinnern, welches ich vor ca. 3 Jahren bei einem Prof. gemacht habe, der viele aktuelle Erfahrungen mit solchen Projekten hat. Ich hatte eine permanent geneignete Einkaufsmeile von ca. 3-4 %. Dort war es ausreichend alle ca. 20 m ein waagerechtes Podest von ca. 2-3 m Länge vorzusehen. Gut, dadurch habe ich in der Addition auch nicht viel mehr Gesamtsteigung überwunden, aber mehr Variationsmöglichkeiten gehabt.
Natürlich gibt es die besagten Normen/Musterbauordnung, aber wenn ich versuche die Sache mit gesundem Menschenverstand zu betrachten, dann müßte man erkennen, daß dann kaum eine öffentliche Straße behindertengerecht ist, weil viele Straßen mehr als 3% Steigung über eine "unendliche" Länge haben und das mir viele Rampen in Erinnerung sind, die deutlich länger ohne Zwischenpodest waren.
Die Umsetzung dieser Musterbauordnung bedeutet eine Rampengesamtlänge mit Podesten von ca. 65 m um eine Geschoßhöhe von 3 m zu überwinden. Absoluter Wahnsinn! Da wird jeder Aufzug zum Schnäppchen.

Meine ehrliche Meinung: Die Versuche Barrierefreiheit umzusetzen werden oft etwas übertrieben und verfehlen nicht selten ihre eigentliche Bestimmung.
Ich denke, daß jeder Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte, der sich noch aus eigener Kraft ausreichend vorwärts bewegen kann, nicht schon nach 6 m ein Podest zum Ausruhen braucht. Alle anderen lassen sich sowieso schieben oder suchen den nächsten Aufzug auf.

Ich finde es jedenfalls nicht "menschengerecht", wenn man dutzende flachgeneigter Rampen in die Gegend betoniert und so kostbare Grün- oder Grundrißfläche versiegelt.

Florian 15.02.2007 15:19

Ich habe auch schon überlegt ob sie sich mit Grad und Prozent etwas vertan haben, da der Neufert bei den flachsten Rampen von max. 6° bzw. einem Verhältnis von 1:10 spricht (=10%). Allerdings tauchen bei den Behinderten im Neufert dann doch wieder 6% auf...

noone 15.02.2007 17:11

Sorry Florian, dass ich erst jetzt antworte.

Der Passus in der DIN sowie LBauO bezieht sich immer auf die barrierefreie Erschliessung. Wenn du aber sowieso ein Aufzug hast, der die Erschließung gewährleistet, kannst du im Prinzip Rampen machen, wie du willst.

Ich kenne dies aus Museen, wo es einen Aufzug gibt, und aber um kleinere Höhenunterschiede zu überwinden, auch Rampen. Diese Rampen sind nicht DIN konform, da aber der obere Bereich auch über Aufzüge erschließbar war, war das kein Problem.

Geschosshohe Rampen sind sowieso quasi ein Unding. In Nancy gibts an einem Krankenhausbau als Vorsatzfassade eine Rampenerschliessung. Die ist ca. 100 m lang und sieht einfach sch.... aus.


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