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Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag
Datum: 19.03.2007
Uhrzeit: 20:20
ID: 22632 | Social Bookmarks:
Zitat:
BbgBO §6 (7) Bei der Bemessung der
Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht
berücksichtigt:
1. Pfeiler, Gesimse und Dachüberstände, die nicht mehr als 1 m vor die
Außenwand vortreten,
2. Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen, die nicht
mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten.
3. untergeordnete Vorbauten, wie
1. Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht über
mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten,
2. Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m
vortreten,
3. andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über
nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten,
4. an bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte
Außenwandverkleidungen, die dem Wärmeschutz dienen.
Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein drittel der
Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und
Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen
anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben.
| (bezieht sich auf die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003)
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