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Blumenschein: Offline
   Ort: Münster          Beitrag Datum: 27.01.2009 Uhrzeit: 12:09 ID: 32359  |            Social Bookmarks:      Hallo,      leider werde ich aus der BGV 22 nicht ganz schlau: "BGV C 22 (bisher VBG 37) - Bauarbeiten - § 12 - Absturzsicherungen (1) Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen vorhanden sein: 1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an und über Wasser ... 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an ... 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen; 4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern; 5. bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummern 3 und 4 beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern. (2) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von 1. Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüsten nicht mehr als 3,00m, 2. Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, 3. allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m, 4. Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m betragen. (3) Abweichend von Absatz 2 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist. Dabei hat der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 1 die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird." Wann wende ich denn jetzt (1)2 und wann (1)1 an? In einem konkreten Fall müsste ich wissen, ab wann ich ein Fangnetz für Dachdecker anbieten muss? Ab einer Fallhöhe von 3m? Vielen Dank für Infos, Gruß -- Blumenschein  |  
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   Ort: Wetzlar       Beitrag Datum: 27.01.2009 Uhrzeit: 21:07 ID: 32368  |            Social Bookmarks:      Du mußt Arbeitsplätze und Verkehrswege grundsätzlich ab einer Fallhöhe von 1m sichern. Es sei denn, deine Arbeitsplätze liegen über Wasser. Dann schon unter 1m Fall- bzw Absturzhöhe.      Die 1m Richtlinie gilt vor allem für variable Gerüste und so. Hast du Arbeitswege über 2m, also z.B. Standardgerüste usw., dann sind die auch zu sichern. Ebenso z.b: Lagertribünen oder begehbare Decken von Meisterkabinen, Containern usw. Dein Fangnetz für Dachdecker wendest du dann an, wenn du z.B. eine Traufhöhe von >3,5m hast, deine Einrüstung aber nur eine Höhe von 2m aufweist. Dann bestünde ja die Möglichkeit, dein Dachdecker "kullert" runter und trudelt über den Handlauf des Gerüstes. Du kannst aber mal auf der Homepage der Bauberufsgenossenschaft nachschauen. Die haben das sehr gut erklärt. siehe hier:http://www.bgbau-medien.de/pdf2/uvv_37.pdf Gruß Martin  |  
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Blumenschein: Offline
   Ort: Münster          Beitrag Datum: 28.01.2009 Uhrzeit: 09:13 ID: 32372  |            Social Bookmarks:      Hallo Martin, vielen Dank für die Antwort.      Ich dachte eher an ein Fangnetz, was unter den Dachstuhl gespannt wird. Evtl. tritt mal ein Zimmermann daneben oder ein beleibter Dachdecker fällt durch die Unterspannbahn! Gibt es dafür Vorschriften? Gruß -- Blumenschein  |  
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   Ort: Kiel  
Hochschule/AG: Architekt             Beitrag Datum: 28.01.2009 Uhrzeit: 09:24 ID: 32373  |            Social Bookmarks:      ab 5m       |  
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   Ort: Wetzlar       Beitrag Datum: 28.01.2009 Uhrzeit: 09:53 ID: 32374  |            Social Bookmarks:      Blumenschein - ein Zimmermann tritt nicht daneben         Nie nicht ![]() Und wenn doch, dann isser keiner mehr *ggg*  |  
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