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Blumenschein 18.11.2009 11:42

Beispiel ArbeitsstättenV
 
Hallo,
auf der Suche nach der aktuellen ArbeitsstättenV treffe ich auf der Seite vom Bundesjusitzministerium auf das

Auf der RIS Seite treffe ich auf das.

Was genau zählt denn jetzt? Wieso kann die Bundesregierung nicht einheitliche Dokumente herausgeben? Gerade der Vergleich von § 6 mit §23 gibt einem Planer doch ganz andere Aufschlüsse.
Gruß
--
Blumenschein

noone 18.11.2009 12:15

AW: Beispiel ArbeitsstättenV
 
tja ich würde auf den ersten Blick sagen die auf der Seite des Justizministeriums - es ist die Ausgabe von 2004, wobei die Andere eine Ausgabe von 1999 ist......

Blumenschein 18.11.2009 13:11

AW: Beispiel ArbeitsstättenV
 
Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 36448)
tja ich würde auf den ersten Blick sagen die auf der Seite des Justizministeriums - es ist die Ausgabe von 2004, ......

nicht ganz. Die Verordnung vom Justizministerium wurde zuletzt am 18.12.2009 geändert.
Mich irritiert die differenzierenden Wesen der Verordnungen!
Gruß
--
Blumenschein

personal cheese 18.11.2009 19:18

AW: Beispiel ArbeitsstättenV
 
Tja, in Österreich muss man die Arbeitnehmer halt anders schützen als in Deutschland...

Ich hab zum Arbeitsstättenrecht Lesezeichen zu

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wue...vlet/is/16486/

und

http://asinfo.komnet.nrw.de/cgi-bin/...i?setcat=BAS/9

Blumenschein 19.11.2009 07:37

AW: Beispiel ArbeitsstättenV
 
Tja, wenn man den Wald vor lauter Bäumen, ....

Wie finde ich denn jetzt die Höhen durch die Arbeitsstättenverordnung heraus?
Gruß
--
Blumenschein

personal cheese 19.11.2009 09:24

AW: Beispiel ArbeitsstättenV
 
Geht es um die Raumhöhe?

Die ist in der neuen Arbeitsstättenverordnung nicht mehr geregelt. Sie muss "ausreichend" sein.

KomNet Dialog 3601 : Welche Mindestraumhöhe muss in einem Büroraum vorhanden sein?

Als Anhaltspunkt kann man die Regelungen der alten Arbeitsstättenverordnung heranziehen:

§ 23 Raumabmessungen. Luftraum (ArbStättV alt)
(1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8,00 m2 haben.
(2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe
bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 mindestens 3,25 m
beträgt.
Bei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle 2,50 m unterschreiten.
(3) Die in Abs.2 genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die lichte Höhe darf nicht weniger als 2,50 m betragen.
(4) In Arbeitsräumen muß für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum
12 m3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,
15 m3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit,
18 m3 bei schwerer körperlicher Arbeit
vorhanden sein. Der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden. Wenn sich in Arbeitsräumen mit natürlicher Lüftung neben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m3 vorzusehen. Satz 3 gilt nicht für Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten.


Zum Thema Raumabmessungen wird es eine neue Arbeitsstättenregel geben. Deren Entwurf hatte ich mal irgendwo rumliegen. Soweit ich mich erinnere, wurden darin die Raumhöhenanforderungen der alten ArbStättV übernommen.


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