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LaHood 05.02.2010 09:46

VOB Mängel und Schlußrechnung?
 
Hallo,

ich habe hier gerade ein Verständnissproblem bezüglich einer VOB/B Abnahme und dem Einbehalt von Geld da noch Mängel vorhanden sind. Wie ist da die rechtliche Vorgehensweise?

Im LV ist eine Gewährleistung von 5% vereinbart. Allerdings ist die nach meinem Verständniss zur Sicherstellung das im Gewährlesitungszeitraum von 4 Jahren aufkommende Mängel auch vom Auftragnehmer wieder korrigiert werden. Wie ist das nun zu beurteilen wenn das Bauwerk nach der VOB/B Abnahme noch mit Mängeln behaftet ist, also bisher kein mängelfreies Bauwerk übergeben wurde, aber eine Schlußrechnung vorliegt. Kann man dann in der Schlußrechnung, unabhängig von dem bereits vereinbarten 5% Gewährleistung, einen Einbehalt vornehmen?

Danke
Grüße
LH

michael_62 05.02.2010 10:41

AW: VOB Mängel und Schlußrechnung?
 
Unterscheiden musst du

(1)-> Mängel vor Abnahme
(2)-> Mängel nach Abnahme
-> Gewährleistung

Bei Mängeln vor Abnahme: Architekt->Falsch: Kein Geld für Gewerk
Bauunternehmener: Das ist so Richtig, will Geld: Muss Nachweisen

Bei Mängel nach Abnahme: Architekt muss nachweisen.
Beseitigungsanspruch ggf mit Gutachten durchsetzen.

Gewährleistung: Durchsetzungsdruckmittel für (2)

Das Erstellen einer Schlussrechnung vor Abnahme wird regelmässig ein anzufechtender Vorgang sein. Wenn der Architekt das durchwinkt wird er m.E. nach haftbar.

Also Schlussrechnung im vollen Umfang zurückweisen und dem BH das mitteilen.
Wenn der Bauherr Druck macht, weil "ich will mir das mit dem Unternehmer nicht versauen, der hat doch so gut gearbeitet", dann klar vorschlagen, dass er gegen Zusatzbürgschaft in Höhe der erwarteten Mängelbeseitigungskosten Zahlung leisten kann (diese darf die 5% nicht enthalten).

LaHood 05.02.2010 14:15

AW: VOB Mängel und Schlußrechnung?
 
so, ich denke ich habs jetzt erstmal. Danke übrigens für deine Antwort. Ich hatte grade noch ein Gespräch mit unserem Projektmanager und der hat mir nochmal aufgedröselt wie das hier läuft.

Zu meiner eigenen Info, und ob ich es richtig verstanden habe, und auch für den Einen oder Anderen. :)

Es gibt die Möglichkeit eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu hinterlegen, in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme, und diese wird herangezogen wenn die vereinbarten Leistungen nicht erfüllt wurden. Sollte die Summe die nötig wird um die Mängel zu beseitigen die Vertragserfüllungsbürgschaft überschreiten muss natürlich nochmal gesondert darüber nachgedacht werden über weitere Einbehalte vor der Schlusszahlung. Liegt also eine Vertragserfüllungsbürgschaft vor und die beanstandeten Mängel sind in der Summe niedriger als dioe Bürgschaft kann die Schlußrechnung ohne Bedenken bezahlt werden. Mängel sind ja im VOB/B Abnahmeprotokoll hinterlegt.

Da ich hier grade 2 Schlußrechnungen habe die beide Fälle darstellen, auch die Variante, was passiert wenn keine Vertragserfüllungsbürgschaft hinterlegt ist.
Dann wird von der Nettosumme ein Einbehalt von 5% vorgenommen, und diese 5% dann von der Schlußrechnung abgezogen. Auch wieder wie oben, wenn die Summe der Mängel nicht die 5% Einbehalt überschreitet.

Super, hab ich heute wieder was gelernt! :)


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