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Kitekat 12.07.2013 13:29

Planung erstellen, Bauantrag einreichen - darf ich das so einfach?
 
Hallo zusammen!

Von einer Bekannten wurde ich angesprochen, ob ich ihr die Genehmigung und Planung für einen Anbau an ihr bestehendes Wohnhaus erstellen könnte.

Kurz zu den Rahmenbedingungen von mir:
Ich bin eingetragene Architektin (seit 1 Jahr) in NRW mit insges. 4 Jahren Berufserfahrung, angestellt tätig

Ich habe leider überhaupt keine Ahnung, ob ich so etwas überhaupt darf - mal abgesehen davon, was der Arbeitgeber sagt - und wie die Haftung dann aussieht. Geschweige denn, wie ich es abrechnen sollte.

Bestimmt könnt ihr mir helfen....

personal cheese 13.07.2013 11:05

AW: Planung erstellen, Bauantrag einreichen - darf ich das so einfach?
 
Wenn du eine Bauvorlageberechtigung hast, kannst du auch einen Bauantrag stellen (selber genehmigen geht natürlich nicht).

Du benötigt allerding vor Aufnahme der Planungsarbeiten eine Berufshaftpflichtversicherung. Die kann man auch objektbezogen abschließen.

http://www.aknw.de/fileadmin/user_up...ng_05_2011.pdf

TappAr 15.07.2013 10:57

AW: Planung erstellen, Bauantrag einreichen - darf ich das so einfach?
 
wie vor schon beschrieben, regelt die bauvorlage die bauordnung. bist du in der kammer, hast du ja sicher auch einen wisch von deiner kammer, wo das draufstehen dürfte. im volksmund auch als "große bauvorlageberechtigung" bekannt. erfüllt dein bauvorhaben bestimmte kriterien, dann reicht auch die vorlage deines diploms zusammen mit dem bauantrag (im volksmund "kleine bauvorlage" genannt; kriterium meist so 200m² wohnfläche im endzustand). der hinweis auf die berfushaftpflicht ist berechtigt.

schwieriger werden erfahrungsgemäß die folgenden punkte beim arbeiten für freunde und bekannte:

1. die abrechnung
hier werden meist überaus "freundschaftliche" honorare erwartet; fallen diese zu hoch aus gibt es in der regel zoff.
abrechnung von architektenleistungen gemäß hoai.

HOAI.de | HOAI Rechner für die Honorarberechnung online

rechnung musst du dann gegenüber deiner bekannten dann ohne entsprechende ust. ausweisen, als nettorechnung; nebenkosten nicht vergessen. du musst natürlich darauf achten, dass dein jahresumsatz unterhalb bestimmt grenzen bleibt, ansonsten wirst du umsatzsteuerpflichtig. das versteuern des honorars natürlich nicht vergessen.

2. leistungsumfang
meist werden hier noch weitergehende dienste erwartet. unterstützung bei der vergabe, der bauleitung, der abrechnung etc. das kann sehr stressig werden, die freundschaft belasten, wenn irgendwas nicht funzt.
bauherren, die schon die "günstige basisvariante" wählen, sind erfahrungsgemäß später auch schwierig.

3. nebentätigkeit
was steht zu nebentätigkeiten in deinem arbeitsvertrag? im zweifel deinen arbeitgeber ansprechen und nachfragen; ggf. schriftlich bestätigen lassen. wir haben bei uns z.b. nebentätigkeitsverbote in den arbeitsverträgen stehen. es wird aber, bei kleinkram, den wir sonst nicht im büro machen, auf nachfrage immer ein auge zugedrückt, solange das tagesgeschäft nicht drunter leidet.

das arbeiten für familie, freunde, bekannte habe ich in der vergangenheit immer vermieden. ich biete in der regel an das objekt dann zum regulären honorar ins büro zu überführen; meist reicht der verweis auf das "nebentätigkeitsverbot" und eine nicht vorhandene berufshaftpflicht, um aus so einer sache rauszukommen. erfahrungen der schlechteren art haben mich das gelehrt.

viel erfolg!

gruß Tapp


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