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BueroSchoenberg 03.04.2016 00:42

Sonderbau oder nicht
 
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Hallo zusammen,

mein Gebäudekomplex hat eine Bruttogrundfläche von >1600 m².
Lbo Schleswig-Holstein

Die einzelen Gebäude sind 600 GB1 ( GB1A 280m² -->GK2, GB1B 320m² --> GK2 ) , 800 GB2 --> GK3 , 500 GB3--> GK3 .

Ist es ein Sonderbau und wenn ja , ist es möglich die Sonderbaueinstufung zu umgehen ?

Durch die Schliessung bzw. das Zumauern der Verbindungstüren in den Brandabschnitten, eine Umfirmung eines Teilbereichs als Garage oder zur gärtnerische Nutzung ?

Alles außer Abriss.

Danke


Mit freundlichen Grüßen
BueroSchoenberg

raykip 04.04.2016 00:57

AW: Sonderbau oder nicht
 
Ich hänge mich mal mit rein, die Frage ist interessant und die Antwort interessiert mich auch

BueroSchoenberg 04.04.2016 23:06

AW: Sonderbau oder nicht
 
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Noch mal ein wenig anderes ,
ich habe eine Verständnisfrage zur Gebäudeeinstufung (Gewerbe).

Bei 5 aneinander Gebaute mit
jeweils 400m² , Höhe < 7m und jeweils eigener Nutzungeinheit

Wie ist dieses Gebäude einzustufen ?
GK2 oder GK3 und Sonderbau

Was führt zu der Einstufung GK2 bzw Sonderbau ?
Brandwand , Grundstücksgrenzen etc.

Danke

Florian 06.04.2016 12:43

AW: Sonderbau oder nicht
 
Werden die Gebäude durch eigensändige Giebelwände voneinander getrennt oder handelt es sich um Kommunwände?
Liegen alle Gebäude auf einem Grundstück?

BueroSchoenberg 06.04.2016 15:22

AW: Sonderbau oder nicht
 
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Die Gebäude werden durch eigensändige Giebelwände getrennt und stehen auf einem Grundstück.


Anbei im meinem Fall sind die Gebäude in einen 80 cm Abstand errichtet worden und verfügen über einen Druchgangstunnel (dieser wurde aufgrund der Umnutzung stillgelegt --> Brandschutztüren zu ( könnte auch abgerisen werden oder Wand vor )
Alles nur kein Sonderbau.


Danke

Florian 07.04.2016 22:56

AW: Sonderbau oder nicht
 
Wenn die einzelnen Gebäude klein genug sind, wäre dies durchaus möglich. Ich würde mit entsprechender Begründung an die genehmigende Behörde treten und dies besprechen.

Wenn das Ergebnis nicht passt, könnte man noch einmal von einem Anwalt für Baurecht prüfen lassen, ob es ähnlich gelagerte Fallbeispiele gab.


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