EnEV 2007 Anlage 3 auch für große Nichtwohngebäude?
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Hallo zusammen,
gemäß §9 (1) EnEV heißt es:
„Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen
von Gebäuden sind so auszuführen, dass
…“
In der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 heißt es in der Einleitung:
„Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2)
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner
Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender
Wohngebäude“
Während der §9 noch von Gebäuden spricht, bezieht sich die Anlage 3 lediglich auf kleine Gebäude und bestehende Wohngebäude.
Wie verfahre ich denn bei bestehenden größeren Nichtwohngebäuden? Darf ich mich auch auf die Anlage 3 berufen?
Vielen Dank für Infos,
Gruß
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Blumenschein |