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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 25.06.2009 Uhrzeit: 12:29 ID: 34227 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, gemäß §9 (1) EnEV heißt es: „Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass …“ In der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 heißt es in der Einleitung: „Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude“ Während der §9 noch von Gebäuden spricht, bezieht sich die Anlage 3 lediglich auf kleine Gebäude und bestehende Wohngebäude. Wie verfahre ich denn bei bestehenden größeren Nichtwohngebäuden? Darf ich mich auch auf die Anlage 3 berufen? Vielen Dank für Infos, Gruß -- Blumenschein |
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