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Archiologe
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Archiologe will become famous soon enough Archiologe will become famous soon enough

Beitrag
Datum: 29.10.2009
Uhrzeit: 11:14
ID: 36018



AW: Werbung als Architekturfotograf #9 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht.
Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu.

In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Softwarearchitekt.
Ein Softwarearchitekt sollte auch tunlichst keine realen Häuser bauen.
Und der Architekt der Deutschen Einheit braucht natürlich auch keinen AK Eintrag.

Es geht dabei allein um den Baubereich.



In einer Informationsbroschüre für Absolventen von Oktober 2003 der AK Bayern steht wortwörtlich:


" Wie darf ich mich nach meinem Studienabschluss -vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste- auf Visitenkarten, Briefpapier, Türschildern etc. nennen, welche Titel darf ich führen?

Der Studienabschluss allein berechtigt noch nicht dazu, sich im Geschäftsverkehr als "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" oder "Landschaftsarchitekt/in" zu bezeichnen oder ähnliche Begriffe, wie z.B. "Architektur", "Architekturbüro" etc. zu verwenden.

Die o. g. geschützten Bezeichnungen sind von dem an der Hochschule/Fachhochschule erworbenen akademischen Grad (z.B. "Diplom-Ingenieur") zu trennen (Art. 2 Abs. 3 Bayerischen Architektengesetz -BayArchG-) und unterscheiden sich bereits durch die Einrichtungen, von denen sie verliehen werden. Dabei ist die Fach-/Hochschule nach den geltenden Fach-/Hochschulgesetz zur Verleihung des akademischen Titels berechtigt; die geschützte Berufsbezeichnung (z.B. "Architekt") wird hingegen mit der Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer erworben, Art. 9, 11 BayArchG.

Vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste kann dem Vor- und Familiennamen unproblematisch der von der Hochschule/Fachhochschule verliehene akademische Grad/Titel (z.B. "Dipl.-Ing.") beigefügt werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser nur so verwendet wird, wie er in der Diplomurkunde bezeichnet ist.

Soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Abschluss handelt, ist es sinnvoll, sich vorab wegen der Führung des ausländischen Grades/Titels in Bayern mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Salvatorstr.2, 80327 München (Tel. 089/2186-0) in Verbindung zu setzen.

Vor einer Freigabe eines Druckauftrages z.B. für Visitenkarten, sollte deshalb der genaue Wortlaut des akademischen Titels/Grades anhand der Diplomurkunde nochmals sorgfältig geprüft werden.

Eigenmächtige sprachliche Kürzungen und Veränderungen des verliehenen Grades (aus welchen Gründen auch immer) sind generell nicht zulässig und können u.U. sogar strafbar sein (§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln).

Beispiel: Ein Absolvent der Fachhochschule Augsburg, Studiengang "Architektur", dem in der Diplomurkunde der akademische Grad "Dipl.-Ing. (FH)" verliehen wurde, ist nicht berechtigt z.B. auf den Visitenkarten nur die Bezeichnung "Dipl-Ing. anzugeben. Korrekt ist nur die Angabe von "Dipl-Ing (FH)". "

Geändert von Archiologe (29.10.2009 um 21:55 Uhr).

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