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Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht. Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu. In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Softwarearchitekt. Also wenn jemand genauere Angaben zu der rechtlichen Grundlage der Kammer in S.-H. machen könnte... Wenn jemand einen solchen Anruf bekommen hat, dann wird die Gegenseite sicherlich etwas mehr zu den Schutzrechten am Begriff Architektur gesagt haben - oder? Im Architektengesetz von Baden-Württemberg steht übrigens nichts zum Schutz des Begriffs "Architektur": Architektengesetz der Architektenkammer Baden-Württemberg (http://www.akbw.de/download/merkbl35-archg.pdf) § 2 Berufsbezeichnung (1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »Garten- und Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist. (2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist. (3) Die Bezeichnung »Architektenbüro«, »Stadtplanungsbüro« oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufs-bezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, ist nach Eintragung in die Architektenliste verpflichtet, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »freie Garten- und Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« zu führen. In anderen Wortverbindungen dürfen die Berufsbezeichnungen nicht geführt werden. (4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.
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