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Florian
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Hochschule/AG: Illenberger & Lilja GbR / Anderhalten Architekten

Florian is a name known to all Florian is a name known to all Florian is a name known to all Florian is a name known to all Florian is a name known to all Florian is a name known to all

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Datum: 02.11.2009
Uhrzeit: 10:46
ID: 36080



AW: Werbung als Architekturfotograf #13 (Permalink)
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Also auf meiner alten Berliner Visitenkarte steht "Dipl.-Ing. Architektur". Ich glaube nicht das mein AG da ein Risiko eingegangen wäre...
Aber jetzt steigt man eh auf Junior, Senior, Project Manager etc. um. Man ist ja international :P


Könnte das vielleicht länderabhängig sein? In Rheinland Pfalz steht z.B. im Architektengesetz:

Zitat:
§ 3
Berufsbezeichnungen

(1) Eine natürliche Person darf die Berufsbezeichnung

1.,,Architektin“ oder ,,Architekt“,
2. ,,Innenarchitektin“ oder ,,Innenarchitekt“,
3.,,Landschaftsarchitektin“ oder ,,Landschaftsarchitekt“ oder
4.,,Stadtplanerin“ oder ,,Stadtplaner“

nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsangehörige).

(2) Einen Zusatz wie ,,Frei“ zur Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach § 1 selbständig und eigenverantwortlich ausübt und nicht baugewerblich tätig ist.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Kapitalgesellschaft darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsgesellschaften).

Im Berliner Architektengesetz kann ich den Zusatz "oder ähnliche Bezeichnungen" nicht finden:

Zitat:
§ 2
Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste
(1) Die Berufsbezeichnung „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist. Landschaftsarchitektinnen und-architekten dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektin“ oder „Garten- und Landschaftsarchitekt“ weiter führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
(2) Die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste eingetragen ist.
(3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in der Firma einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7 registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7a registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist.
(4) Die Berufsbezeichnung „freischaffend“ darf nur führen, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und mit der Bezeichnung „freischaffend“ eingetragen ist. Unabhängig tätig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen; eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbständig oder in einer Berufsgesellschaft (§§ 7, 7a) ausübt.
(5) Mit der Zusatzbezeichnung „baugewerblich“ wird eingetragen, wer seinen Beruf unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt und eigenverantwortlich tätig ist. Wer als baugewerbliche Architektin oder als baugewerblicher Architekt eingetragen ist, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere bei dem Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen. Das gilt auch für juristische Personen nach Absatz 3.
(6) Wortverbindungen mit den vorgenannten Berufsbezeichnungen oder Ableitungen darf nur führen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. Die Wortverbindung „Beratende Architektin“ oder „Beratender Architekt“ ist unzulässig.
(7) Dürfen die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen.
(8) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste, das Verzeichnis oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.
(9) Die gewerbliche Vermittlung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und den Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) nicht gestattet.
(10) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
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Florian Illenberger

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