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    Hallo,   
ich habe hier gerade ein Verständnissproblem bezüglich einer VOB/B Abnahme und dem Einbehalt von Geld da noch Mängel vorhanden sind. Wie ist da die rechtliche Vorgehensweise?   
Im LV ist eine Gewährleistung von 5% vereinbart. Allerdings ist die nach meinem Verständniss zur Sicherstellung das im Gewährlesitungszeitraum von 4 Jahren aufkommende Mängel auch vom Auftragnehmer wieder korrigiert werden. Wie ist das nun zu beurteilen wenn das Bauwerk nach der VOB/B Abnahme noch mit Mängeln behaftet ist, also bisher kein mängelfreies Bauwerk übergeben wurde, aber eine Schlußrechnung vorliegt. Kann man dann in der Schlußrechnung, unabhängig von dem bereits vereinbarten 5% Gewährleistung, einen Einbehalt vornehmen?   
Danke 
Grüße 
LH      |