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bimfood
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bimfood: Offline


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Datum: 14.08.2010
Uhrzeit: 17:23
ID: 40416



SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT: von der Architektenkammer gefördert!

#1 (Permalink)
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Ich informiere mich aktuell zum Thema "Freie Mitarbeit" und über Gefahren der Scheinselbständigkeit.

Das Infoangebot des Versorgungswerks NRW schreibt dazu:


Scheinselbständige Arbeitnehmer (§ 7 SGB IV)
sind Personen, bei denen zwei der folgenden Kriterien vorliegen:
  • Es werden außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt;
  • regelmäßig und im wesentlichen wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet;
  • es wird eine arbeitnehmertypische Beschäftigung ausgeübt, d.h. sie unterliegen insbesondere Weisungen des Auftraggebers und sind in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert;
  • die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.

Sofern mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen, wird eine Arbeitnehmerbeschäftigung vermutet. Der Betroffene bzw. sein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen (Beweislastumkehr). Geschieht dies nicht, wird er als Arbeitnehmer behandelt, d.h. es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Familienangehörige sind:
1. der Ehegatte sowie
2. Verwandte bis zum 2. Grade,
3. Verschwägerte bis zum 2. Grade,
4. Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten.

Mitglieder des Versorgungswerks, die von dieser Regelung betroffen werden / sind, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wirkt vom Beschäftigungsbeginn an, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim Versorgungswerk eingegangen ist. Ansonsten erfolgt die Befreiung ab Eingang des Antrags. In diesem Fall sind dann bis zum Befreiungszeitpunkt Rentenversicherungsbeiträge sowohl an die gesetzliche Rentenversicherung (DRV, früher BfA) als auch an das Versorgungswerk zu entrichten. Voraussetzung für eine Befreiung ist, daß es sich bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit um eine berufsspezifische Tätigkeit (Architektentätigkeit) handelt.



Ist Scheinselbständigkeit demnach in Architekturbüros in denen nur Scheinselbständige arbeiten (und keine Angestelten) legal?

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