Einzelnen Beitrag anzeigen
Bosmeg
Registrierter Nutzer
 
Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 120
Bosmeg: Offline

Ort: Tübingen

Bosmeg is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 12.11.2010
Uhrzeit: 20:29
ID: 41474



AW: Anlieferung Tiefgarage - Höhe? #6 (Permalink)
Social Bookmarks:

Hallo,

also für die Rampen würde ich die Garagenverordnung ansetzen ( hier BW )

§ 3
Rampen
(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Die Breite der
Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, die in gewandelten Rampenbereichen mindestens
3,5 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vom Hundert
haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 vom Hundert Neigung muss eine
Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren Neigung nicht mehr als 10 vom Hundert betragen darf. Bei
Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs bestehen.
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,8 m breiten
Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder mindestens durch Markierungen am Boden leicht
erkennbar und dauerhaft abgegrenzt sein muss. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen,
ist auf das Verbot hinzuweisen.



Bei der Höhe kann ich Dir leider nicht helfen. Allerdings solltest Du, auch wenns fürs Studium ist evtl. beachten, mit welchen Leitungen / Versorgungsschächten Du noch unter der Decke fahren musst, und diese mit einbeziehen. Lieber etwas mehr als zu wenig.

Mit Zitat antworten