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Kieler: Offline
    Ort: Kiel  
Hochschule/AG: Architekt         Beitrag  
Datum: 12.01.2011 
Uhrzeit: 14:29 
ID: 42113             |        AW: Treppe nach DIN 18024-2 oder Arbeitsstättenverordnung?
 
 
 # 3 ( Permalink)
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      Zitat:    |   
					Zitat von Leitfaden für Architekten, Fachingenieure, Bauherren,Seite 38   ...Die rechtlichen Vorschriften über Brüstungshöhen bleiben 
von der Forderung einer Handlaufhöhe von 85 cm über 
Stufenvorderkante unberührt. Nach den derzeit gültigen 
Rechtsnormen, z.B. bei Schulen, Kindergärten und 
Arbeitsplätzen, muß bei mehr als 50 cm Absturzhöhe die 
Brüstungshöhe 1,00 m betragen, bei über 12 m Absturzhöhe 
sind 1,10 m Brüstungshöhe einzuhalten. Dies bedeutet, daß 
die Absturzsicherung getrennt vom barrierefreien Handlauf, 
der mit seiner Oberkante 85 cm über Stufenvorderkante 
liegen muß, angeordnet wird; nur so werden Barrierefreiheit 
und bauordnungsrechtliche Anforderung erfüllt...   |         
Quelle      |  
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