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LaHood
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Datum: 29.09.2011
Uhrzeit: 10:10
ID: 45005



VOB - Gleichwertigkeit von Materialien

#1 (Permalink)
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Hallo,

ich habe hier einen Fall mit einem AN und bin mir nicht ganz sicher was nun richtig ist.
Öffentlicher Auftraggeber, Vertragsgrundlage ist die VOB.

Ausschreibung hat stattgefunden, der AN hat bei der Position X das Produkt Y angegeben welches er verwenden will.
Zur VOB Abnahme bestanden noch Mängel die der AN beseitigen muss. Nun stellt sich heraus das der AN zur Beseitigung des Mangels nicht das selbst im LV angegebene Produkt Y, sondern ein anderes verwendet. Der AN verweist auf die Gleichwertigkeit des Produktes. Ich bin allerdings der Meinung das der AN das Produkt verwenden muss welches als Vertragsgrundlage angeboten wurde, unabhängig davon ob es nun seiner Meinung nach gleichwertig ist oder nicht. Hätte er Bedenken gegen das ursprünglich angebotene Produkt gehabt hätte er dies vorher äußern müssen, bzw. hätte er gleich das jetzt verwendete Produkt mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit anbieten müssen.

Sehe ich das richtig so?

Danke
Grüße
LH

*edit*
Ich denke ich habe die Begründung gefunden und die Sache sollte erledigt sein und der AN muss das ausgeschriebene Material verwenden.


VOB / B § 4 Abs. 6

Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

Geändert von LaHood (29.09.2011 um 16:24 Uhr).

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