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Kieler
 
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Hochschule/AG: Architekt

Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough

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Datum: 22.10.2012
Uhrzeit: 18:01
ID: 48306



AW: Vereinbarungen richtig abschließen #7 (Permalink)
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metalbau möchte gern eine Leistung erbringen (Vorentwurf nach HOAI und
Aufmaß als besondere Leistung) und die Haftung ausschließen, weil er nicht
versichert ist.
Ich glaube metalbau, Du ist gedanklich auf einem Irrweg.
Natürlich darfst Du einen Vorentwurf und ein Aufmaß erstellen, auch wenn Du
kein Kammermitglied bist, und die Haftung ist natürlich nicht an die Eintragung
in die Liste gekoppelt, sondern an die auszuführende Leistung selbst.
Die HOAI gilt, darauf deutet Christo hin, für die Leistungen als solche und
nicht für irgendeinen Berufsstand. Wenn irgendjemand Leistungen der LPH1 gem. HOAI
erbringt, dann ist nach HOAI zu bezahlen, unabhängig davon ob der
Leistungserbringer eingetragener Architekt ist oder nicht.
Sprich für all Dein Handeln musst Du im Zweifelsfall geradestehen, und wenn
man dann eine Versicherung hat, dann ist dieses Risiko abtretbar, was
natürlich Geld in Form von Beiträgen kostet.
Ich selbst glaube kaum, dass eine Haftungsfreistellung eine rechtliche
Wirkung entfaltet, auf jeden Fall würde ich als Bauherr einen Planer, der sich
für sein Handeln nicht verantwortlich fühlt, kaum mein Vertrauen schenken, um
es mal etwas sanft zu sagen.

Was die Frage der Bezahlung anbelangst erwähnst Du Deine Zahlungsbedingungen
am besten schon im Angebot/Vertrag, das verhindert Streitereien, also z.B.
"zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung" oder
irgendwie so etwas.
In die Rechnung schreibst Du dann zahlbar bis "Datum", dann tritt
automatisch ein Tag danach der Verzug ein.

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