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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 22.10.2012 Uhrzeit: 18:01 ID: 48306 | Social Bookmarks: metalbau möchte gern eine Leistung erbringen (Vorentwurf nach HOAI und Aufmaß als besondere Leistung) und die Haftung ausschließen, weil er nicht versichert ist. Ich glaube metalbau, Du ist gedanklich auf einem Irrweg. Natürlich darfst Du einen Vorentwurf und ein Aufmaß erstellen, auch wenn Du kein Kammermitglied bist, und die Haftung ist natürlich nicht an die Eintragung in die Liste gekoppelt, sondern an die auszuführende Leistung selbst. Die HOAI gilt, darauf deutet Christo hin, für die Leistungen als solche und nicht für irgendeinen Berufsstand. Wenn irgendjemand Leistungen der LPH1 gem. HOAI erbringt, dann ist nach HOAI zu bezahlen, unabhängig davon ob der Leistungserbringer eingetragener Architekt ist oder nicht. Sprich für all Dein Handeln musst Du im Zweifelsfall geradestehen, und wenn man dann eine Versicherung hat, dann ist dieses Risiko abtretbar, was natürlich Geld in Form von Beiträgen kostet. Ich selbst glaube kaum, dass eine Haftungsfreistellung eine rechtliche Wirkung entfaltet, auf jeden Fall würde ich als Bauherr einen Planer, der sich für sein Handeln nicht verantwortlich fühlt, kaum mein Vertrauen schenken, um es mal etwas sanft zu sagen. Was die Frage der Bezahlung anbelangst erwähnst Du Deine Zahlungsbedingungen am besten schon im Angebot/Vertrag, das verhindert Streitereien, also z.B. "zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung" oder irgendwie so etwas. In die Rechnung schreibst Du dann zahlbar bis "Datum", dann tritt automatisch ein Tag danach der Verzug ein. |
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