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Hamburg74
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Hamburg74: Offline


Hamburg74 is on a distinguished road

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Datum: 03.07.2014
Uhrzeit: 10:50
ID: 52957



AW: Berufshaftplicht #7 (Permalink)
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Da haben meine Vorredner Recht, das ergibt sich allein schon aus dem BGB:

§ 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


Beim eigenen Haus ist es ein Eigenschaden und die sind nicht versicherbar.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, z.B. wenn ein Architekt gleichzeitig Bauträger/Generalübernehmer ist und demzufolge erst NACH Verkauf des Objektes nicht mehr Eigentümer ist. Hier kann man über bestimmte Klauseln Versicherungsschutz vereinbaren, so daß z.B. der Planungsfehler, der nach Übergabe 3-4 Jahre später auftaucht, versichert ist.

In den normalen Berufshaftpflichtbedingungen wären ohne diese Zusatzklausel diese Schäden NICHT versichert, da es sich erneut um Eigenschäden handelt.

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