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Tom
 
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Datum: 24.04.2016
Uhrzeit: 14:54
ID: 55641



Architektenvertrag ohne HOAI oder Kostenberechnung?

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Zitat von Archimedes Beitrag anzeigen
Ebenso sind keine 5 unterschiedlichen Entwurfsvarianten erforderlich, die die LPH. 3 theoretisch vorsieht, damit man sie voll ansetzen und abrechnen darf.
Eine bestimmte Anzahl von Entwurfsvarianten ist doch nirgends vorgeschrieben. Varianten werden doch auch nur bis LPH 2 studiert. In LPH 3 wird generell nur eine verbleibende Variante zur Genehmigungsfähigkeit ausgearbeitet.

Zitat:
Zitat von Archimedes Beitrag anzeigen
Eine Kostenberechnung nach DIN 276 gehört für den Privatmann da normalerweise nicht dazu. Da reicht oft eine gute Gewerkeschätzung.
Seit der HOAI 2013 spielt die KB für die Honorarermittlung eine zentrale Rolle. Deshalb halte ich es für fragwürdig, offiziell auf sie zu verzichten. Mehr als eine "gute Gewerkeschätzung", die bis zur 3. Ebene der DIN 276 aufgeschlüsselt ist, muss aber auch eine KB nicht sein. Dazu gehören ja auch immer die passenden TGA-Kosten. In der KS sind sie oftmals noch grob über Flächenkennwerte geschätzt, in der KB dann tatsächlich massenbasiert, auf Basis der konkreten (nicht mehr nur vorbemessenen) Entwurfsplanung.

T.

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