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Blumenschein
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Datum: 08.07.2020
Uhrzeit: 23:11
ID: 57527



BauO NRW, nicht geringfügige statische Änderungen

#1 (Permalink)
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Hallo zusammen,

folgender Fall.

Eine DHH, BJ 1960, 2 Vollgeschosse wird saniert. Im Rahmen der Sanierung soll im Erdgeschoss eine tragende Wand entfernt werden. Ein Statiker ist eingeschaltet.

Bzgl. der Genehmigung gibt es Unklarheiten

In der alten BauO NRW wurde im §65, Abs. 2, Satz 1 seinerzeit geregelt, dass Bauvorhaben, "die eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden" keiner Genehmigung bedürfen. "Bei einer nicht geringfügigen Änderung dieser Bauteil reicht es aus, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt." (vgl. Seite 18/21) beigefügter PDF)

In der neuen Bauordnung ist diese Regelung in den §62, Abs 2. Nr. 11 Buchstabe a und b gewandert. Hier heißt es jetzt, dass bei Änderungen von

"a) nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteile innerhalb baulicher Anlage" keine Genehmigung bedürfen
"b eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb Gebäuden" keiner Genehmigung bedürfen. (vgl. beigeüfter PDF Seite 10/21)

In der neuen BauO NRW findet der Sachkundige keine Erwähnung mehr. Beigefügte Synopse der AKNRW geht aber davon aus, dass man nach wie vor mit einer Bescheinigung eines Sachverständigen genehmigungsfrei bauen darf.

Besteht heute immer noch die Möglichkeit, mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Sachverständigen oben genanntes Vorhaben genehmigungsfrei umzusetzen?

Vielen Dank
Gruß
--
Blumenschein

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