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Datum: 08.07.2020
Uhrzeit: 23:11
ID: 57527



BauO NRW, nicht geringfügige statische Änderungen

#1 (Permalink)
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Hallo zusammen,

folgender Fall.

Eine DHH, BJ 1960, 2 Vollgeschosse wird saniert. Im Rahmen der Sanierung soll im Erdgeschoss eine tragende Wand entfernt werden. Ein Statiker ist eingeschaltet.

Bzgl. der Genehmigung gibt es Unklarheiten

In der alten BauO NRW wurde im §65, Abs. 2, Satz 1 seinerzeit geregelt, dass Bauvorhaben, "die eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden" keiner Genehmigung bedürfen. "Bei einer nicht geringfügigen Änderung dieser Bauteil reicht es aus, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt." (vgl. Seite 18/21) beigefügter PDF)

In der neuen Bauordnung ist diese Regelung in den §62, Abs 2. Nr. 11 Buchstabe a und b gewandert. Hier heißt es jetzt, dass bei Änderungen von

"a) nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteile innerhalb baulicher Anlage" keine Genehmigung bedürfen
"b eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb Gebäuden" keiner Genehmigung bedürfen. (vgl. beigeüfter PDF Seite 10/21)

In der neuen BauO NRW findet der Sachkundige keine Erwähnung mehr. Beigefügte Synopse der AKNRW geht aber davon aus, dass man nach wie vor mit einer Bescheinigung eines Sachverständigen genehmigungsfrei bauen darf.

Besteht heute immer noch die Möglichkeit, mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Sachverständigen oben genanntes Vorhaben genehmigungsfrei umzusetzen?

Vielen Dank
Gruß
--
Blumenschein

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ehem. Benutzer
 
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Kolumba: Offline


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Beitrag
Datum: 11.02.2021
Uhrzeit: 01:26
ID: 57669



AW: BauO NRW, nicht geringfügige statische Änderungen

#2 (Permalink)
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Hallo,

ich befand mich zu diesem Thema neuerdings in Korrespondenz mit der Bauaufsicht in NRW, und mir wurde folgendes schriftlich bestättigt:

"Die/der Sachverständige als Statiker/-in (qualif. Tragwerksplaner/-in) hat die Unbedenklichkeit bzw. Ungefährlichkeit der Maßnahme(n) zu bestätigen und somit die Baugenehmigungsfreiheit zu bescheinigen."

Damit und exakt mit diesem Wortlaut sollen laut Sachbearbeiterin Umbaumaßnahmen ohne das einreichen einer Genehmigung möglich sein.

Ich persönlich frage mich jetzt wo da die Grenzen gezogen werden. Eine geringfügige statische Veränderung lässt sich auch ohne Bescheinigung vom statiker umsetzen (Damit sollen Schlitze und Durchbrüche gemeint sein). Aber eine Maßnahme die nicht mehr geringfügig ist, kann wiederrum duch die Bescheinigung des Statikers bauantragsfrei ausgeführt werden. Damit müsste so gut wie keine Umbaumaßme mehr genehmigt werden. Oder gilt die Bescheingung ses statikers irgendwann als ausgereizt wenn eine Wand zu viel abgerissen wurde.

Aber hey der komplett Abriss von Wohnungen GK 1-3 ist komplett genehmigungsfrei. Wo ist da die Logig.

Dann gibt es immer wieder alte Urteile aus denen hervorgeht das z.B. eine Bauantrag einzureichen ist sobald eime neuer Träger gessetzt wird.

Ob AkNW Synopse oder E-Mail korospondenz, woher soll man wissen was wirklich Sache ist wenn dieser Sachverhalt nirgendwo mehr reguliert ist und wir als Architekten oder Statiker jedesmal diesen schwammigen selbstbestimmten extra Regularien hinterher rennen müssen.

Ich finde das ist allen Planern gegenüber eine frechheit!

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Blumenschein: Offline

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Beitrag
Datum: 13.02.2021
Uhrzeit: 14:34
ID: 57672



AW: BauO NRW, nicht geringfügige statische Änderungen #3 (Permalink)
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Vielen Dank fǘr den Hinweis.

Gruß
--
Blumenschein

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ehem. Benutzer
 
Registriert seit: 24.02.2014
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Kolumba: Offline


Kolumba is infamous around these parts

Beitrag
Datum: 15.02.2021
Uhrzeit: 21:43
ID: 57674



AW: BauO NRW, nicht geringfügige statische Änderungen #4 (Permalink)
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Gerne geschehen, aber es handelt sich hier lediglich um Umbauten im Innenbereich von Gebäuden!


Das hier sollen laut Sachbeaebeiter die Quellangaben dazu sein:

"laut der Synopse des Ministeriums-HKBG sowie Rn 89 BauO NRW Kommentar rehm verlag 109. AL Okt.2020 und Rn 145 bis 152 BauO NRW Kommentar Werner Verlag 13. Auflage, ist das möglich. Weder eine Neuerrichtung noch ein Abbruch fällt jedoch unter die Norm. Ich darf bspw. keine tragende Wand abbrechen und durch eine neue ersetzen."

Den letzten Satz verstehe ich persönlich nicht wirklich, da meines erachtens nach, jeder Umbau das Entfernen und Neuerrichten von tragenden Wänden mit sich bringt.

Logich ist das ganze nicht. Aber wohl machbar.

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Datum: 23.03.2021
Uhrzeit: 07:41
ID: 57709



AW: BauO NRW, nicht geringfügige statische Änderungen #5 (Permalink)
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Hallo zusammen,

bzgl. oben genannter Korrespondenz kommt noch folgendes hinzu.

Das Dach soll energetisch ertüchtigen werden. (Dämmen und neu eindecken) Hierzu ist es wohl einfacher, den Dachstuhl zu erneuern. Wäre das genehmigungspflichtig?

Gruß
--
Blumenschein

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Beitrag
Datum: 26.03.2021
Uhrzeit: 23:53
ID: 57724



AW: BauO NRW, nicht geringfügige statische Änderungen #6 (Permalink)
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Bei einem neuen Dachstuhl würde ich von einer Genehmigungspflicht oder zumindest einer Anzeige ausgehen.
Am besten beim zuständigen Amt nachfragen. Dann hat man alles richtig gemacht.
__________________
Florian Illenberger

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