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Maks: Offline

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Maks is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 04.05.2005
Uhrzeit: 19:33
ID: 8597



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Hi marcotica, hi Florian,
Zitat:
Da es keine kompletten Leistungsphasen oder definierbare Teilleistungen davon sind
Mich würde die Definition einer "kompletten Leistungsphase" interessieren. Wo hört eine unvollständige Leistungsphase auf und wo beginnt ein Vollständige?
Und warum sind Aufmaß, Bauaufnahmen (Fotodokumentationen), Raumbuch oder Abgeschlossenheitsnachweise keine definierbaren Teilleistungen? Wenn ich in die HOAI schaue (§15 Abs. 2), dann sehe ich da zwei Spalten mit Leistungen die einer Leistungsphase zugeordnet sind. Und wenn z.B. eine Aufmaß o. die Bastandsaufnahme als vertragliche Leistungen festgeschrieben sind, dann sind sie sehr wohl definiert. Die HOAI schreibt nicht vor, welche Leistungen einer Leistungsphase erbracht werden müssen, damit nach einem bestimmten Satz abgerechnet werden kann. Es muss das geleistet werden, was vertraglich vereinbart wurde und entsprechend dazu erfolgt die Abrechnung.
Der zweite Punkt ist, dass auch Pauschalhonorare an die Sätze der HOAI gebunden sind. Natürlich gilt das nur, wenn, wie du schon geschrieben hast, für einen BH gearbeitet wird.
Zitat:
Einige Architekten/Büros müssen sich heute schon unter Mindesthonorar anbieten
Über das "müssen" mag ich jetzt nicht debatieren, allerdings sollten sie sich dabei nicht erwischen lassen. Dann ist das Büro noch schneller pleite, als wenn sie nach korrekten Sätzen abgerechnet hätten. Zumal das garnicht notwendig ist, da nach der Erbringung aller vertraglich geregelten Leistungen, incl. der erstellten Schlussrechnung der Geltungsbereich der HOAI erlischt. Danach ist jeder Zeit ein Nachlaß möglich und zwar ganz legal.

Gruß

max

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