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grege78 is on a distinguished road

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Datum: 06.12.2007
Uhrzeit: 14:53
ID: 26206



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Das kommt auf die Kalkulation an!
Kann jetzt nur von mir sprechen, aber bei mir ist es so, ich werde meist auf Grundlage der Kalkulation bezahlt.
Sprich, ich bekomm einen Auftrag X über einen bestimmten Betrag. Dieser Betrag wurde vom Auftraggeber festgesetzt, kalkuliert. Wenn ich für den Auftrag weniger Zeit brauch ist der Auftraggeber zufrieden, wenn ich mehr Zeit brauch hab ich das Risiko.
Da die Aufträge aber Auftragnehmer freundlich kalkuliert sind, hab ich meist kein Problem die Zeiten zu halten.

Meistens sind es auch 2-3 Aufträge gleichzeitig, kommt auf den Umfang des Projekts an.

Was ganz wichtig für mich ist, dass auf jeden Fall meine 40h/Woche gesichert sind.

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smurf: Offline

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Datum: 10.12.2007
Uhrzeit: 22:42
ID: 26238



Re: Re: Gehalt #17 (Permalink)
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Zitat:
Originally posted by Flo
Solltest Du hauptsächlich für einen einzigen Auftraggeber tätig sein, musst Du in die staatliche Rentenversicherung einzahlen. Solltest Du das nicht tun und die bekommen das irgendwan raus, zahlst Du das rückwirkend.
nope! eine freiberufliche tätigkeit unterliegt diesem reglement nicht, oder nur eingeschränkt.
man kann also als dipl.-ing architektur durchaus ausschließlich für einen AG tätig sein, ohne der scheinselbständigkeit bezichtigt zu werden.
so lange explizite honorarrechnungen vorliegen und keine regelmäßige summe pauschalisiert überwiesen wird, sollte es da keinerlei probleme geben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberufler

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Datum: 11.12.2007
Uhrzeit: 20:04
ID: 26249



Re: Re: Re: Gehalt #18 (Permalink)
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Zitat:
Originally posted by smurf
[B]nope! eine freiberufliche tätigkeit unterliegt diesem reglement nicht, oder nur eingeschränkt.
man kann also als dipl.-ing architektur durchaus ausschließlich für einen AG tätig sein, ohne der scheinselbständigkeit bezichtigt zu werden.
Von Scheinselbstständig schreibe ich ja auch nichts.
__________________
Florian von Behr - Blog

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Tobias: Offline

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Datum: 11.12.2007
Uhrzeit: 22:54
ID: 26252



Re: Gehalt #19 (Permalink)
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Zitat:
Originally posted by grege78

- 2.400,00 € Krankenversicherung (ca. 200 €/Monat)
- 480,00 € Arbeitslosenversicherung (ca. 40 €/Monat)
[...]

Hoff die Rechnung liegt nicht all zu sehr daneben.

Freu mich über jedes Feedback!!! [/B]
Wenn man freiwillig gesetzliche Krankenversichert ist, kostet das in. 300 € im Monat. Arbeitslosenversicherung fällt weg, man sollte aber schnellstmöglich ein dreifaches Monatsnetto sich für alle Fälle als Puffer auf ein tagesgeldkonto legen.
Rente ist mehr als in deiner Rechnung angegeben, wenn du richtig rechnen willst. Man muss die ganzen 19,9% einzahlen, damit man das mit einem Angestelltenverhältnis vergleichen möchte.

20€/Std. macht ein je nach Betriebsausgaben ein Monatsnetto von ca. 1.800 € aus, wenn man alle Steuerlücken ausnutzt.

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Datum: 12.12.2007
Uhrzeit: 02:40
ID: 26256



Re: Re: Re: Re: Gehalt #20 (Permalink)
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Zitat:
Originally posted by Flo
Von Scheinselbstständig schreibe ich ja auch nichts.
das tust du schon, wenn du von nachträglich zu zahlenden beiträgen für zb rentenversicherung sprichst. dies nämlich ist ja verknüpft mit s.g. scheinselbstständigkeit.

aber wie dem auch sei, es bleibt: wenn du freiberuflich tätig bist - egal für wen, wo oder wie, dann bist du nicht renten- oder sozialversicherungspflichtig.

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Datum: 12.12.2007
Uhrzeit: 08:10
ID: 26257



Re: Re: Re: Re: Re: Gehalt #21 (Permalink)
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Zitat:
Originally posted by smurf
das tust du schon, wenn du von nachträglich zu zahlenden beiträgen für zb rentenversicherung sprichst. dies nämlich ist ja verknüpft mit s.g. scheinselbstständigkeit.

aber wie dem auch sei, es bleibt: wenn du freiberuflich tätig bist - egal für wen, wo oder wie, dann bist du nicht renten- oder sozialversicherungspflichtig.
Das ist falsch. Wer als selbstständiger größtenteils für einen Auftraggeber arbeitet ist nicht automatisch scheinselbstständig aber pflichtversichert bei der BfA und dies auch rückwirkend.

Florian
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Datum: 13.12.2007
Uhrzeit: 18:57
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ich glaube, dass sind so die Klassiker Fragen im Meer der Freiberufler. Laut meinen Infos ist man als Freiberufler von der gestzlichen Rentenversicherung befreit! Man kann sich somit also um seine eigene Rente kümmern. (Was sicherlich effektiver ist als die gesetzliche).
Hat vielleicht jemand Gesetzestexte vorliegen; ansonsten tauscht man recht schnelle nur Meinungen und nicht Fakten aus.
Freue mich über Feedback,
Gruß
--
Blume

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Datum: 13.12.2007
Uhrzeit: 22:44
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Zitat:
Originally posted by Blumenschein
ich glaube, dass sind so die Klassiker Fragen im Meer der Freiberufler. Laut meinen Infos ist man als Freiberufler von der gestzlichen Rentenversicherung befreit!
Laut BfA nicht in jedem Fall! Nachzulesen im 6. Buch des Sozialgesetzbuches. Oder im entsprechende Formular der BfA.

Florian
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Datum: 20.12.2007
Uhrzeit: 07:54
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AW: Selbständigkeit! #24 (Permalink)
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Hallo zusammen,

um das mal zu klären. Als Freiberufler in unserer Branche (Bauingeneniuer, Architekt, Dipl.-Ing., Innenarchitekt etc.) kann man sich generell erstmal von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, da diese Berufgruppe zu den sog. Katalogberufen gehört. Liegt diese Befreiung vor, hat man theoretisch nie mehr in seinem Leben etwas mit der Rentenversicherung Bund zu tun!
Solange man im Falle eines Absolventen des FB Architektur noch nicht als Architekt in die Architektenliste eingetragen ist, kann man sich entweder freiwillig beim Versorgungswerk der AK versichern lassen oder gar nicht für die rente vorsorgen. Als eingeschriebener Architekt ist man verpflichtet, dem jeweiligen Versorgungswerk beizutreten. Die Beitragsregelungen kann man auf den jeweiligen Webseiten finden.

Und nochmals zu der sog. Scheinselbständigkeit. Die gibt es eigentlich nicht mehr! Ich habe mich in einem pers. Gespräch mal beim Versorgungswerk der AKNW erkundigt. Das Gesetz zur Scheinselbständigkeit wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Darüber hinaus zählt man schon unter folgenden Gesichtpunkten als voll selbständig:
- mind. 2 Auftraggeber (egal, wieviel man bei dem zweiten AG verdient)
- Auftreten als Selbständiger mittels eigenem Briefpapier, Visitenkarten, Homepage etc.
- wenn man sich in gewisser Weise auch um weitere Aufträge kümmert

Den 2. AG bekommt man ja auch recht schnell, wenn man mal eben für ein Familienmitglied oder Freunde eine neue Raumgestaltung für die Wohnung plant

So läuft das und bei mir schon seit 2 Jahren ohne Probleme!

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Flo is on a distinguished road

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Datum: 20.12.2007
Uhrzeit: 09:13
ID: 26334



AW: Selbständigkeit! #25 (Permalink)
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Noch mal: ich rede nicht von einer pflichtversicherung bei der BfA für Scheinselbstständige sondern für Selbstständige.

Zitat:
9.4.1.1. Pflichtversicherung für Selbstständige

Neben allen Angestellten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung auch pflichtversichertAlle drei Gruppen müssen sich auf jeden Fall selbst bei der Deutschen Rentenversicherung - Bund (DRV, früher BfA) melden, und zwar binnen drei Monaten nach Aufnahme der betreffenden Tätigkeit – auch wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen.
Als beitragspflichtige Einnahmen wird in diesen Fällen generell ein Monatseinkommen in Höhe der Bezugsgröße – das sind derzeit <!-- aktu -->2.450 / 2.100 € – zu Grunde gelegt. Beim Beitragssatz von <!-- aktu -->19,9 Prozent ergibt sich daraus ein Monatsbeitrag von <!-- aktu -->487,55 / 417,90 €. Für Berufsanfängerinnen sind die beitragspflichtigen Einnahmen und damit der Beitrag in den ersten drei Jahren der selbstständigen Tätigkeit auf die Hälfte reduziert. Diesen Beitrag muss die Selbstständige in voller Höhe selbst bezahlen.
Wer ein niedrigeres Einkommen hat oder sich höher versichern möchte, kann auf Antrag aber auch Beitrag nach dem tatsächlichen Einkommen bezahlen. Dabei gelten die üblichen Grenzen: Wer weniger als 400 € im Monat verdient, fliegt aus der Versicherungspflicht heraus; der Höchstbeitrag bemisst sich an einem Monatseinkommen von<!-- aktu -->5.250 / 4.550 €.
Zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens verlangt die DRV den letzten Steuerbescheid und schlägt darauf die seither erfolgten durchschnittlichen Lohnerhöhungen auf. Von<!-- aktu --> 2004 bis 2006 rechnet sie zum Beispiel vorläufig mit 0,84 Prozent, so dass, wer im Jahr 2006 den Steuerbescheid für 2004 mit 2.000 € Monatseinkünften vorlegte, seinen Beitrag für ein "tatsächliches" Einkommen von 2.017 € zahlen musste.
Link: http://www.ratgeber-e-lancer.de/090401.html


Zitat:
2.1.4.3. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Der Begriff der "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen", der in der ersten Fassung des Gesetzes gegen die Scheinselbstständigkeit unter E-Lancern für besondere Empörung gesorgt hatte, wurde zwar in der zweiten Fassung des Gesetzes ersatzlos gestrichen – der Tatbestand aber ist geblieben:
Wer nach der Scheinselbstständigkeitsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zwar als selbstständig akzeptiert ist, aber
  • auf Dauer und im Wesentlichen (in der Regel zu mehr als 5/6) nur für einen Auftraggeber tätig ist und
  • keine Arbeitnehmer (auch keine Familienangehörigen) mit mehr als 400 € im Monat beschäftigt,
ist pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge muss er ebenfalls in voller Höhe selbst aufbringen. Diese Versicherungspflicht gilt nicht für selbstständige Künstler und Publizistinnen, da diese bereits über die KSK rentenversichert sind. Sie gilt jedoch auch für nebenberuflich Selbstständige, die in ihrem Hauptberuf als Angestellte bereits versicherungspflichtig sind – sofern ihre Einkünfte aus der selbstständigen Nebentätigkeit 400 € im Monat überschreiten. Ob diese besonders weltfremde Regel – auf wieviele Kunden soll man denn 401 € Honorar aufteilen?? – der gerichtlichen Überprüfung standhält, sollte einen Versuch wert sein.
Von dieser Versicherungspflicht gibt es einige Befreiungsmöglichkeiten, die im Kapitel "Rentenversicherung" genannt werden.
Link: http://www.ratgeber-e-lancer.de/020104.html#02010403

Zitat:
9.4.1.2. Befreiungsmöglichkeiten

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich von dieser Versicherungspflicht in folgenden Fällen befreien lassen:
  • Existenzgründer können sich für die ersten drei Jahre der selbstständigen Tätigkeit befreien lassen. Danach sollten sie so viele Kunden haben, dass sie nicht mehr arbeitnehmerähnlich und damit auch nicht mehr versicherungspflichtig sind.
  • Wer erst mit 58 Jahren nach dieser Bestimmung versicherungspflichtig wird, kann sich dauerhaft befreien lassen.
  • Wer schon Ende 1998 selbstständig (und nicht versicherungspflichtig war) und irgendwann so viele Kunden verliert, dass er die Definition des "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" erfüllt, kann innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Voraussetzung ist aber, dass er entweder vor dem 2.1.1949 geboren ist oder eine private Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, zu der er mindestens so viele Beiträge zahlt, wie zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig wären. Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung oder Immobilienvermögen, das eine vergleichbare Absicherung gewährleistet, werden ebenfalls akzeptiert.
Eine Befreiung für selbstständige Lehrkräfte und für "Ich-AGs", die Existenzgründungszuschuss beziehen, ist nicht möglich.
Und wer sich nun wütend durch dieses Regelchaos gelesen hat, sollte sich trotzdem mit einem Rentenexperten beraten, bevor er einen Befreiungsantrag stellt. Zumindest wenn er vorher als Angestellter schon rentenversichert war – dann könnten ihm mit der Befreiung nämlich Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente oder auf Hinterbliebenenversorgung verloren gehen.
Link: http://www.ratgeber-e-lancer.de/090401.html#09040102

Dazu auch noch interessant ist dieser Artikel:
http://www.zeit.de/2004/07/Titel_2fMartenstein_07

So was ähnliches ist mir auch passiert.

Grüße, Florian
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