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noone 18.03.2010 09:33

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Basis der Diskussion ist wie Kieler richtig sagt,

Zitat:

Die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist immer mit der Kammerzugehörigkeit gekoppelt.
Weiterhin oute ich mich auch, als Absolvent direkt einen Kammeraufnahmevertrag unterschrieben zu haben. Ein Eintritt ins Versorgungswerk ist nämlich mit dem Kammereintritt nach zwei Jahren Berufstätigkeit verbunden, so wie Kieler richtig schreibt.

Zitat:

Welche Beiträge muß man in der Kammer managen? Den Jahresbeitrag?
Der wird einmalig im Jahr gezahlt. Dafür bekommt man regelmäßig Informationsbroschüren über das Kammerangebot und das Architektenblatt.
Ich meine natürlich nicht nur den Kammerbeitrag, sondern auch die Vorsorgesätze.

Übrigens ist der Kammerbeitrag nicht in allen Bundesländern für Angestellte lächerlich gering. Im Saarland z.B. gab (immer noch aktuell?) es keine Einkommenbezogene Beiträge, sondern eine Pauschale. Und die war nicht mal so nebenbei zu schultern.

Zitat:

Grundvorraussetzung für die Teilnahme an Wettbewerben ist immer die Kammerzugehörigkeit. Darüberhinaus werden immer mehr beschränkte Bewerbe organisiert, die die genannten weiteren Vorausetzungen verlangen.
Grundvorraussetzungen gibt es bei Wettbewerben nicht.

Es gibt Ideenwettbewerbe, teilweise mit oder ohne Kammerzugehörigkeitsbeschränkung,

Es gibt Realisierungswettbewerbe, hier ist eine Kammerzugehörigkeit zwingend notwendig, wobei aber noch viel wichtiger Kriterien abgefragt werden, die eine Fähigkeit der Realisierung nachweisen. Hierzu gehören Kriterien wie z.B. Mindestumsätze, Infrastruktur - Angestelltenzahlen, Referenzbauten gleicher Grösse oder Charakters, etc.

Ein Newbie ohne Referenzen oder Bürostruktur kommt in Realisierungswettbewerbe sowieso nicht rein, ohne sich einen Partner zu nehmen, der dies alles nachweisen kann.

Zitat:

Das kann doch eigentlich nicht möglich sein - das wäre doch nahezu ideal, dass man wenn man in dieser Situation ist (also Rauswurf aus dem Versorgungswerk nach Austritt aus der Rentenversicherung und dann kein Eintritt mehr möglich). Dann würde man sich ja die ganze Rentenversicherungskosten sparen und könnte stattdessen das gesparte Geld privat anlegen? Das würde sich doch jeder wünschen, oder?
Die Befreiung der BFA ist ein Zugeständnis an den freien Beruf. Das funktioniert nur, wenn man einen genau festgelegten Satz statt in die BFA entsprechend ins Versorgungswerk einzahlt. Ist man kein Mitglied des Werkes, muss man natürlich in die BFA einzahlen. Eine Befreiung von der BFA ist natürlich nicht möglich.

Florian 18.03.2010 10:52

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 38346)
Ein Eintritt ins Versorgungswerk ist nämlich mit dem Kammereintritt nach zwei Jahren Berufstätigkeit verbunden, so wie Kieler richtig schreibt.

Auch das ist Länderabhängig. In Berlin kann man ins Versorgungswerk eintreten ohne Kammermitglied zu sein oder zu werden...

Archiologe 18.03.2010 11:26

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 38346)
Weiterhin oute ich mich auch, als Absolvent direkt einen Kammeraufnahmevertrag unterschrieben zu haben.Ein Eintritt ins Versorgungswerk ist nämlich mit dem Kammereintritt nach zwei Jahren Berufstätigkeit verbunden, so wie Kieler richtig schreibt.

Du hast einen Kammeraufnahmevertrag als Absolvent unterschrieben? Häää? In welchem Bundesland lebst du?
Es gibt in den meisten Versorgungswerken, wie von mir bereits beschrieben, die Möglichkeit bereits als Absolvent auf "Widerruf" einzutreten.
Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 38346)
Übrigens ist der Kammerbeitrag nicht in allen Bundesländern für Angestellte lächerlich gering. Im Saarland z.B. gab (immer noch aktuell?) es keine Einkommenbezogene Beiträge, sondern eine Pauschale. Und die war nicht mal so nebenbei zu schultern.

Hier macht jede Kammer andere Vorgaben. Oftmals wird unterschieden nach: -Angestellte/Beamte (meist 1/2 Beitrag), -Freiberuflern/Freischaffende (voller Beitrag), -freischaffende Berufsstarter (meist voller bis 1/3 Beitrag, je nach Einkommen), -Ruheständler (meist 1/3 Beitrag) , -Arbeitslose (meist 1/3 Beitrag),
-Schwerbehinderte (meist 1/2 Beitrag).

Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 38346)
Grundvorraussetzungen gibt es bei Wettbewerben nicht.

In der Praxis wirst du keine Wettbewerbe finden (außer Studentenbewerbe), die ohne Kammerzugehörigkeit möglich sind.
Alles andere ist blanke Theorie...

Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 38346)
Die Befreiung der BFA ist ein Zugeständnis an den freien Beruf. Das funktioniert nur, wenn man einen genau festgelegten Satz statt in die BFA entsprechend ins Versorgungswerk einzahlt. Ist man kein Mitglied des Werkes, muss man natürlich in die BFA einzahlen. Eine Befreiung von der BFA ist natürlich nicht möglich.

Als Angestellter ohne Kammereintrag ist man bei der BfA, mit Kammereintrag entweder im Versorgungswerk oder bei der BfA pflichtversichert.

Ungerecht ist es für den selbstständigen Architeken. Die sind im Gegensatz zu anderen Selbstständigen auch pflichtversichert. Ist gerade nachteilig für Berufsstarter. Man sollte es freistellen, ob man sich im Versorgungswerk oder privat oder gar nicht versichern will.

Zitat:

Zitat von timtonnendach (Beitrag 38343)
Das kann doch eigentlich nicht möglich sein - das wäre doch nahezu ideal, dass man wenn man in dieser Situation ist (also Rauswurf aus dem Versorgungswerk nach Austritt aus der Rentenversicherung und dann kein Eintritt mehr möglich). Dann würde man sich ja die ganze Rentenversicherungskosten sparen und könnte stattdessen das gesparte Geld privat anlegen? Das würde sich doch jeder wünschen, oder?.

Du hast recht! Die BfA muss dich als angestellt Beschäftigten wieder aufnehmen.

Zitat:

Zitat von timtonnendach (Beitrag 38343)
Ist denn danach ein Eintritt in das Versorgungswerk wieder möglich? Weiß da jemand etwas drüber? Also nachdem man rausgeworfen wurde, wenn man dann doch noch Mitglied der Aarchitektenkammer wird?

Wenn du nach dem Rauswurf wieder in das Werk willst und noch keine 45 Jahre bist, kannst du wieder eintreten. Man kann auch seine Anwartschafen ruhen lassen und später wieder einzahlen.
Mit der freiwilligen zeitweisen Austragung aus der Kammer würde ich vorsichtig sein. Es gibt meistens eine Frist für eine erneute Eintragung ohne Prüfung. Wenn du Pech hast, mußt du nach einem Jahr wieder eine aktuelle Bescheinigung über die geleistete AiP Zeit vorlegen. Außerdem kostet die erneute Eintragung auch was, so um 150€.

noone 18.03.2010 13:49

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Zitat:

In der Praxis wirst du keine Wettbewerbe finden (außer Studentenbewerbe), die ohne Kammerzugehörigkeit möglich sind.
Alles andere ist blanke Theorie...
Es gibt sehr viele Wettbewerbe, die offen sind. Meist sind dies Ideenwettbewerbe oder international ausgeschriebene Designwettbewerbe, da hier die Prüfung bzw der vergleich der jeweiligen Kammerzugehörigkeiten viel zu aufwendig ist.

Die Kammerzugehörigkeit wird immer dort abgerufen, wo es um konkrete Bauaufgaben geht. Dort wo es eben nur um Ideen, Preise für gebaute bzw. fiktive Projekte oder ähnliiches geht, sind die meisten Wettbewerbe offen.

ein Blick in die Wettbewerbe aktuell zeigt, dass es zur Zeit enorm viele offene Verfahren gibt.

Archiologe 18.03.2010 15:16

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Zitat:

Zitat von noone (Beitrag 38353)
ein Blick in die Wettbewerbe aktuell zeigt, dass es zur Zeit enorm viele offene Verfahren gibt.

"Offener Wettbewerb" bedeutet nicht, daß die Zugangsvoraussetzung im bezug auf die Berufsqualifikation völlig offen ist.
Welche Qualifikationen werden denn deiner Meinung nach bei Ideenwettbewerben abgefragt? Dann könnte ja eigentlich auch meine Friseurin an einem solchen Bewerb teilnehmen.:D
Und was heißt konkrete Bauaufgabe? Du meinst wohl Wettbewerbe wie "Architekten zeichnen" oder so?

Dir ist sicher aufgefallen, daß bei "wettbewerb aktuell" speziell "Studenten" und "Absolventen" aufgeführt werden und für diese nur wenige bis keine Wettbewerbe ausgeschrieben sind. (Zum Verständnis: Man ist solange Absolvent, bis man in eine Kammer aufgenommen wurden.)
Mit den Rubriken "angestellt", "freischaffend" und "beamtet" sind jeweils Architeken gemeint. Diese Berufsbezeichnung darf in Deutschland bekanntlich nur von Kammermitgliedern getragen werden.

noone 18.03.2010 18:34

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
...... beim Durchlesen auf den ersten Blick sind Dir schon die aufgefallen, wo explizit keine Professionszugehörigkeit gefordert wird? Und sicher auch die, die das Diplom als ausreichende Qualifikation akzeptieren?

Ich sage ja nicht, dass "offen" heisst, dass keinerlei Kriterien erfüllt werden müssen.

Gerade bei Ideenwettbewerbe gibt es aber sehr wohl Berufsstandunabhängige offene Wettbewerbe.

hab jetzt echt keinen Bock, die Liste zu durchforsten, aber hier z.B. ist es mir direkt aufgefallen:

<> wettbewerbe-aktuell <> Fachzeitschrift für Architektenwettbewerbe <>

Archiologe 18.03.2010 20:14

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Faszinierend !!!
Bin schon ewig auf der Suche nach einem passenden Wettbewerb für mich als "nur" Dipl-Ing. und dann gleich ein Treffer. Es gibt doch noch Auslober mit Herz! Du hast die buchstäbliche Nadel im Heuhaufen gefunden.:)

noone 18.03.2010 23:25

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
... wenn Du meinst...wird es wohl so sein

Kieler 19.03.2010 08:48

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Zitat:

Zitat von Archiologe (Beitrag 38364)
Faszinierend !!!
Bin schon ewig auf der Suche nach einem passenden Wettbewerb für mich als
"nur" Dipl-Ing. und dann gleich ein Treffer...

...das ist das Schöne hier im Forum, wenn man mit seiner unendlichen Weisheit
nicht weiter weiß, es findet sich immer jemand, der einem hilft ;)

Für meinen Geschmack sind wir hier schon seit ein paar Beiträgen im Bereich der Haarspalterei.
Es gibt schon Möglichkeiten als Absolvent an Wettbewerben teilzunehmen, sei
es an den "Heuhafennadelwettbewerben" oder als Co-Autor. In letztem Fall kann
man das Ergebnis in eigener Sache vermarkten und den Entwurf im Vorwege
verkaufen für den Fall, dass man gewinnt, aber nicht selbst umsetzen kann/will.
D.h. wenn der Beitrag realisiert wird, bekommt man als Co-Autor einen vorher
festgelegten prozentualen Anteil am Honorar der LPH 1-3.

Archiologe 19.03.2010 12:02

AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk
 
Zitat:

Zitat von Kieler (Beitrag 38367)
...das ist das Schöne hier im Forum, wenn man mit seiner unendlichen Weisheit
nicht weiter weiß, es findet sich immer jemand, der einem hilft ;)

Du sprichst wohl aus eigener Erfahrung. ;)

...


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