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Blumenschein 25.06.2009 11:42

EnEV 2007 Anlage 3 kann oder und Regelung
 
Hallo beieinander,

In der EnEV 2007 Anlage 3, Anforderungen bei Änderung von Außenbauteile und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude, heißt es z.B. unter Punkt 4.2
Flachdächer
"Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten."


Heißt dies, das b) und c) und d) gelten müssen, damit ich die Anforderungen der Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten habe, oder b) oder c) oder d) gelten muss?

Im konkreten Fall weigert sich ein Versicherer zusätzliche Dämmkosten eines Versicherungsschaden (oberste Dachhaut eines Flachdaches ca. 800m² müssen nach einem Hagelschaden ersetzt werden) zu zahlen, mit dem Hinweis, dass gemäß EnEV 2007 Anlage 3 b) und c) und d) gleichzeitig gelten müssen.
Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, dass entweder a), b), c) oder d) zutreffen müssen um entsprechende Anforderungen erfüllen zu müssen.

Hat jemand Abhilfe,
Gruß
--
Blumenschein

Kieler 25.06.2009 12:48

AW: EnEV 2007 Anlage 3 kann oder und Regelung
 
Haha, nicht schlecht!
Du kannst ja mal bei anderen Bauteilen nachschauen, was man alles machen
müsste, damit eine bedingte Anforderung überhaupt zur Ausführung käme,
wenn das und hieße.
Das heißt natürlich oder.
Wenn das und hieße bedeutete das in Deinem Fall konkret: Ich tausche
die Abdichtung samt Dämmung auf der Rohdecke komplett aus, muss mich aber
nicht an die EnEV halten, weil ich innen die abgehängte Decke nicht erneuer´...

Blumenschein 25.06.2009 13:34

AW: EnEV 2007 Anlage 3 kann oder und Regelung
 
Hallo,

bezüglich der Thematik bin ich auch bei den Auslegungsfragen Staffel 9 gelandet:

Frage:
Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2
EnEV 2007 eingehalten werden? Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als
Erneuerung der Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b EnEV?

Antwort:

5. Bei einem Flachdach ist der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall ist es unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut unterhalb der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Werden z.B. mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht, so ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In diesem Fall sind die Anforderungen nach EnEV einzuhalten.
Auch bei anderen technischen Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, müssen die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden.
...
7. Wird eine Dachabdichtung (z. B. mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich regeneriert (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage), ohne dass die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht keine Anforderung gemäß Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) EnEV 2007.

Quelle: Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – 9. Teil, Dr. Justus Achelis, DIBt, Seite 18-19

Zum einem entnehme ich der Antwort, dass sobald aus der Anlage 3 ein Tatbestand der Änderung z.B. Nr. 4.2 Buchstabe b) erfüllt ist, muss das Bauteil den Anforderungen der EnEV (Anlage 3 Tabelle 1) entsprechen werden. Es muss also nicht z.B. Nr. 4.2 Buchstabe b) und c) und d) erfüllt werden, sondern b) oder c) oder d).
Glasklar ist diese Antwort aber auch nicht!!!
Gruß
--
Blumenschein


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